Aktenzeichen: 105 IN 643/25
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Funded Unicorn GmbH hat das Amtsgericht Karlsruhe – Insolvenzgericht – am 17. Juni 2025 um 09:30 Uhr umfassende Sicherungsmaßnahmen erlassen, um das Vermögen der Schuldnerin bis zur abschließenden Entscheidung über den Insolvenzantrag zu sichern. Die Funded Unicorn GmbH mit Sitz Alter Schlachthof 51, 76131 Karlsruhe, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Registernummer HRB 740077 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Herrn Thomas Martin Hartmann vertreten.
Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Robert Gebhard, Steinhäuserstraße 20, 76135 Karlsruhe, bestellt. Er ist erreichbar unter Telefon: 0721 8282973 und Fax: 0721 828299.
Verfügungsbeschränkung und Sonderkonten:
Ab dem Zeitpunkt der Anordnung dürfen Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Darüber hinaus ist es der Schuldnerin untersagt, über ihre Bankkonten und Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hierüber geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist zudem ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Hierzu darf er auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen eigenen Namen Sonderkonten für die spätere Insolvenzmasse einrichten, die den Vorgaben der Bundesgerichtshofsurteile vom 07.02.2019 (Az. IX ZR 47/18) und vom 24.01.2019 (Az. IX ZR 110/17) entsprechen. Für die Kontoführung ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Zwangsvollstreckungsschutz:
Zur weiteren Sicherung des Vermögens wurde ein umfassender Zwangsvollstreckungsschutz erlassen. Sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, sind untersagt und bereits begonnene Maßnahmen vorläufig eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Ermittlungs- und Überwachungsbefugnisse:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO) sowie zu prüfen, ob die Insolvenzmasse zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Ferner ist der Insolvenzverwalter ermächtigt, sämtliche Geschäftsräume und betriebliche Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, vollständige Einsicht in sämtliche Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren sowie alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Sachverständigenauftrag:
Zusätzlich wurde der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach der Rechtsform der Schuldnerin vorliegen und ob Fortführungsperspektiven für das Unternehmen bestehen.
Pflichten der Kreditinstitute und Drittschuldner:
Die kontoführenden Kreditinstitute der Schuldnerin wurden zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet, einschließlich der Vorlage einer die Einzelbuchungen ausweisenden Umsatzübersicht für das laufende und das vorhergehende Jahr. Den Drittschuldnern wurde verboten, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten; sie dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zahlen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Zustellungsbeauftragung:
Gemäß § 8 Abs. 3 InsO wurde der vorläufige Insolvenzverwalter zudem mit der Zustellung des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin und der entsprechenden Nachweisführung beauftragt.
Bekanntmachung und Löschung:
Die Veröffentlichung dieser Sicherungsmaßnahme erfolgt elektronisch. Im Falle der Eröffnung erfolgt die Löschung der Bekanntmachung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 InsOBekV). Bei Nichteröffnung erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung der Entscheidung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das jeweils zuerst eintretende Ereignis.
Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Karlsruhe, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe, einzulegen. Sie kann schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder elektronisch nach den Maßgaben des elektronischen Rechtsverkehrs eingereicht werden. Eine Einreichung per einfacher E-Mail ist nicht zulässig. Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung finden sich unter www.ejustice-bw.de.