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Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Dein Eigenheim Am Edersee GmbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3613 IN 3252/25

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Dein Eigenheim Am Edersee GmbH hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – am 12. Juni 2025 um 15:00 Uhr eine vorläufige Sicherungsmaßnahme erlassen, um das Vermögen der Schuldnerin bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern. Die Gesellschaft mit Sitz in der Mollstraße 1, 10178 Berlin, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam unter HRB 36563 eingetragen und wird von ihrem Geschäftsführer Herrn Michael Witt vertreten.

Zum Schutz der Gläubigerinteressen und zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin hat das Insolvenzgericht die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Mit dieser Aufgabe wurde Herr Rechtsanwalt Michael Busching, Bertha-Benz-Straße 5, 10557 Berlin, als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.

Verfügungsbeschränkung:
Ab dem Zeitpunkt der Anordnung sind sämtliche Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO, allgemeiner Zustimmungsvorbehalt). Diese Maßnahme dient dem Schutz der Insolvenzmasse und verhindert eigenmächtige und möglicherweise nachteilige Verfügungen zu Lasten der Gläubiger.

Zahlungsverbote für Drittschuldner:
Die Schuldner der Schuldnerin (sogenannte Drittschuldner) wurden ausdrücklich dazu verpflichtet, ab sofort ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Zahlungen an die Schuldnerin selbst sind nur noch mit vorheriger Zustimmung des Insolvenzverwalters zulässig (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Hinweis zur Bekanntmachung:
Die öffentliche Bekanntmachung der Anordnung erfolgt im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens gelöscht (§ 3 Abs. 1 InsOBekV). Sollte das Verfahren nicht eröffnet werden, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Notfrist zur Einlegung beträgt zwei Wochen und beginnt mit Verkündung, Zustellung oder wirksamer öffentlicher Bekanntmachung der Entscheidung gemäß § 9 InsO. Maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis.

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu erklären. Sie muss jedoch fristgerecht beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, eingehen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die angefochtene Entscheidung sowie die Erklärung der Einlegung enthalten.

Besonderer Hinweis:
Auch der Schuldner und die Gläubiger können gegen den Beschluss sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit die internationale Zuständigkeit des Gerichts gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 angegriffen wird (§ 102c EGInsO).

Elektronische Einreichung:
Rechtsmittel können auch elektronisch eingereicht werden. Dabei sind die strengen Anforderungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) sowie § 130a ZPO zu beachten. Eine einfache E-Mail erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht.

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