Aktenzeichen: 36d IN 4830/24
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DAMAC Clean GmbH hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – am 13. Juni 2025 einen ablehnenden Beschluss gefasst. Die Schuldnerin, ehemals ansässig in der Schönhauser Allee 163, 10435 Berlin, war im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Registernummer HRB 222756 eingetragen. Vertreten wurde die Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer Herrn Tony Brobbey.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war vom Finanzamt für Körperschaften II, Magdalenenstraße 25, 10365 Berlin, als antragstellendem Gläubiger unter dem Geschäftszeichen 1137/255/50494-ZE93-568/24 Ins gestellt worden.
Nach Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin hat das Insolvenzgericht festgestellt, dass keine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Daher wurde der Eröffnungsantrag gemäß § 26 InsO mangels Masse abgewiesen. Damit wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet.
Durch diesen Beschluss bleibt die Abwicklung des Unternehmens dem allgemeinen Vermögensverfall überlassen. Die Gläubiger können mangels eröffneter Insolvenz auf dem Wege der Einzelzwangsvollstreckung keine Befriedigung mehr erlangen. Es ist davon auszugehen, dass die Gesellschaft de facto vermögenslos ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit Verkündung, Zustellung oder wirksamer öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist stets das zuerst eintretende Ereignis.
Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzulegen. Sie kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts abgegeben werden; auch die Aufnahme zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts ist zulässig, sofern die Frist gewahrt bleibt. Die Beschwerdeschrift ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die angefochtene Entscheidung sowie die Erklärung über die Einlegung der Beschwerde bezeichnen. Eine Begründung der Beschwerde wird empfohlen.
Besonderer Hinweis:
Rechtsmittel können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, jedoch genügt eine einfache E-Mail den gesetzlichen Anforderungen nicht. Bei elektronischer Einreichung gelten die strengen Vorgaben der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) und § 130a ZPO.
Mit dieser Entscheidung ist das Insolvenzantragsverfahren über die DAMAC Clean GmbH abgeschlossen. Mangels ausreichender Masse kommt es nicht zu einer gerichtlichen Verfahrensdurchführung.