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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der MaKro Invest UG (haftungsbeschränkt) angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 408 IN 1162/25

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der MaKro Invest UG (haftungsbeschränkt) hat das Amtsgericht Chemnitz – Insolvenzgericht – am 16. Juni 2025 wichtige Sicherungsmaßnahmen angeordnet, um die Insolvenzmasse der Schuldnerin bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern. Die Schuldnerin, mit Sitz in der Helbersdorfer Straße 46-48, 09120 Chemnitz, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter HRB 34186 eingetragen und wird durch den Geschäftsführer Herrn Martin Kröhnert vertreten.

Um eine mögliche Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen und nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern, hat das Gericht folgende wesentliche Maßnahmen beschlossen:

Am 16. Juni 2025 um 10:44 Uhr wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Dirk Herzig, Kanzlei Schultze & Braun, Promenadenstraße 3, 09111 Chemnitz, bestellt. Für Rückfragen ist der vorläufige Insolvenzverwalter telefonisch unter 0371 382370 sowie per Telefax unter 0371 3823710 und per E-Mail unter dherzig@schultze-braun.de erreichbar.

Verfügungsbeschränkung:
Ab dem Zeitpunkt der Anordnung sind sämtliche Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO, allgemeiner Zustimmungsvorbehalt). Ziel dieser Maßnahme ist der Schutz der Insolvenzmasse vor unkontrollierten Abflüssen und der Erhalt der Masse zugunsten der Gläubiger.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
Alle laufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einstweiliger Verfügungen gegen die Schuldnerin, werden – soweit sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen – einstweilen eingestellt. Neue Vollstreckungsmaßnahmen sind ebenfalls untersagt. Von dieser Untersagung ausgenommen bleiben lediglich Verfahren zur Erteilung der Vermögensauskunft.

Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Geschäftsführung der Schuldnerin zu überwachen und das vorhandene Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Er ist berechtigt, sämtliche vollstreckungsunterworfenen Vermögenswerte der Schuldnerin, insbesondere Forderungen und Bankguthaben, in Besitz zu nehmen und diese auf ein von ihm eigens für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter an diesen Vermögensgegenständen bleiben hiervon unberührt.

Zahlungsverbote für Drittschuldner:
Die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) dürfen ab sofort ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser erteilt ausdrücklich eine Zustimmung zur Zahlung an die Schuldnerin (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Einsichts- und Auskunftsrechte:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und sämtliche betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten und dort erforderliche Nachforschungen durchzuführen. Darüber hinaus kann er Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, wie insbesondere Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, einholen (§ 22 Abs. 3 InsO).

Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter vollständige Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen und Buchhaltungsunterlagen zu gewähren sowie alle zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).

Mit dieser Entscheidung stellt das Insolvenzgericht Chemnitz die ordnungsgemäße Sicherung der Insolvenzmasse sicher und ermöglicht dem vorläufigen Insolvenzverwalter eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der MaKro Invest UG (haftungsbeschränkt). Auf dieser Grundlage wird das weitere Vorgehen im Insolvenzverfahren vorbereitet und die Interessen der Gläubiger gewahrt.

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