Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen: 252 IN 1033/24
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die GSD UG (haftungsbeschränkt) hat das Amtsgericht Dortmund am 3. Juni 2025 entschieden: Das Verfahren wird mangels Masse nicht eröffnet.
Die im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 30453 eingetragene Gesellschaft mit Sitz in der Borsigstraße 36, 44145 Dortmund, wurde vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Danut-Nicusor Mihu. Der Geschäftszweig umfasste anspruchsvolle Bereiche wie Feuerfesttechnik, Industrietechnik, Industriereinigung und Abbruch – Branchen mit hohem technischen Aufwand und entsprechendem Kostenrisiko.
Der Insolvenzantrag wurde von einer Gläubigerin am 14. August 2024 eingereicht und erreichte das Gericht am selben Tag. Ziel war es, das Vermögen der Schuldnerin in ein geregeltes Insolvenzverfahren zu überführen. Doch bei der Prüfung stellte das Gericht fest: Es ist keine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden, um auch nur die Verfahrenskosten zu decken.
Gemäß § 26 Abs. 1 InsO wurde der Antrag daraufhin abgewiesen.
Für Gläubiger bedeutet diese Entscheidung ein erheblicher Nachteil – ohne Verfahren bleibt ihnen der Weg zur Durchsetzung ihrer Forderungen weitgehend versperrt. Es gibt keine Gläubigerliste, keine Verwertung von Vermögenswerten, keine Quotenverteilung.
Auch für die GSD UG (haftungsbeschränkt) ist dies das faktische Ende. Die Firma ist wirtschaftlich und rechtlich nicht mehr handlungsfähig, auch wenn eine formelle Löschung im Register noch aussteht.
Hinweis:
Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Dortmund zur Einsicht bereit.
Ein Rechtsmittel in Form der sofortigen Beschwerde kann innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist eingelegt werden. Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzureichen. Eine einfache E-Mail genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen ihre Rechtsmittel elektronisch einreichen – z. B. über das EGVP.
Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung finden Sie unter: www.justiz.de