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Bau ohne Boden – TERMO Bau GmbH: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht München
Aktenzeichen: 1507 IN 11420/24

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die TERMO Bau GmbH hat das Amtsgericht München am 3. Juni 2025 entschieden: Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin wird mangels Masse abgewiesen.

Die im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 270503 eingetragene Gesellschaft mit Sitz in der Von-Kahr-Straße 2–4, 80997 München, wurde gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Milan Tintor. Die TERMO Bau GmbH war in mehreren Gewerken tätig, darunter Heizungs- und Wasserinstallation, Hoch- und Tiefbau sowie Innenausbau – also in Bereichen, die nicht nur kapitalintensiv, sondern auch stark konjunkturabhängig sind.

Der Insolvenzantrag wurde durch eine Gläubigerin gestellt, wohl in der Hoffnung, durch ein geregeltes Verfahren wenigstens einen Teil ihrer Forderungen sichern zu können. Doch diese Hoffnung wurde enttäuscht: Nach Prüfung durch das Insolvenzgericht stellte sich heraus, dass die Schuldnerin über kein verwertbares Vermögen mehr verfügt, das die Kosten des Insolvenzverfahrens decken könnte.

Gemäß § 26 Abs. 1 InsO ist unter diesen Umständen keine Verfahrenseröffnung möglich. Das Unternehmen ist damit faktisch zahlungsunfähig und mittellos – eine Kombination, die juristisch betrachtet keinen Raum für eine Abwicklung lässt.

Für Gläubiger ist das Urteil ernüchternd: Ohne eröffnetes Verfahren gibt es weder einen Insolvenzverwalter noch eine Quotenverteilung. Auch die Möglichkeit einer Gläubigerversammlung entfällt – die Forderungen bleiben bestehen, aber ohne konkrete Aussicht auf Realisierung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts München kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Die zweiwöchige Notfrist beginnt mit dem frühesten der folgenden Ereignisse:

  • Verkündung der Entscheidung,

  • Zustellung, oder

  • wirksamer öffentlicher Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de (§ 9 Abs. 1 InsO).

Die Beschwerde ist schriftlich beim
Amtsgericht München, Pacellistraße 5, 80333 München
einzureichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu erklären. Auch andere Amtsgerichte können die Erklärung entgegennehmen; entscheidend ist jedoch der fristgerechte Eingang beim zuständigen Gericht.

Die Beschwerde muss enthalten:

  • die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung,

  • eine ausdrückliche Erklärung der Beschwerde,

  • und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Bevollmächtigten.

Wichtiger Hinweis zur elektronischen Einreichung:
Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.
Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen ihre Rechtsmittel elektronisch einreichen – entweder:

  • mit qualifizierter elektronischer Signatur, oder

  • über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO (z. B. EGVP).

Technische Hinweise zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten finden Sie unter: www.justiz.de

So endet ein weiteres Kapitel in der Bauwirtschaft: Nicht mit einem Baustopp, sondern mit einem formellen Schlussstrich durch das Insolvenzgericht. Ein Unternehmen, das bauen wollte, bleibt nun selbst ohne rechtliche Grundlage stehen.

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