Amtsgericht Rottweil
Aktenzeichen: 2 IN 232/24
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Treppenmann GmbH i. L. hat das Amtsgericht Rottweil mit Beschluss vom 28. Mai 2025 entschieden: Der von der Gesellschaft selbst gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mangels Masse abgewiesen.
Die im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 725848 eingetragene Gesellschaft mit Sitz in der Hohenrieder Straße 35/1, 72250 Freudenstadt, wurde durch den Liquidator Simon Elsäßer vertreten. Die Gesellschaft befand sich bereits in Liquidation, als sie den Antrag stellte – ein letzter Schritt zur geordneten Beendigung der Geschäfte und zur rechtlich sauberen Abwicklung offener Verbindlichkeiten.
Doch das Gericht kam zu einem klaren Ergebnis: Die Masse reicht nicht aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Gemäß § 26 Abs. 1 InsO ist damit eine Verfahrenseröffnung ausgeschlossen. Es fehlt an verwertbarem Vermögen – selbst die Grundvoraussetzung eines geordneten Insolvenzverfahrens ist nicht mehr gegeben.
Für Gläubiger bedeutet diese Entscheidung das faktische Ende ihrer Hoffnung auf Rückzahlung. Ohne Insolvenzverfahren entfällt jede Möglichkeit auf eine geregelte Quotenverteilung oder Gläubigerversammlung. Für die Schuldnerin markiert der Beschluss das formale Ende des wirtschaftlichen Lebens, das nun nur noch durch einen Löschungsvermerk im Register abgeschlossen wird.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig.
Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen einzureichen beim:
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20, 78628 Rottweil
Die Frist beginnt mit dem frühesten der folgenden Ereignisse:
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Verkündung,
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Zustellung, oder
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öffentliche Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die öffentliche Bekanntmachung gilt zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzureichen. Auch andere Amtsgerichte können die Erklärung aufnehmen – fristwahrend ist jedoch nur der rechtzeitige Eingang in Rottweil.
Die Beschwerde muss enthalten:
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die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses,
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die ausdrückliche Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird,
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und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Bevollmächtigten.
Hinweis zur elektronischen Einreichung:
Eine einfache E-Mail genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Anwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen Rechtsbehelfe elektronisch einreichen – mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO (z. B. EGVP).
Weitere Informationen dazu unter: www.ejustice-bw.de
Ein Unternehmen, das sich auf den Bau von Treppen spezialisiert hatte, ist nun selbst an der letzten Stufe gescheitert – nicht an der Technik, sondern an der finanziellen Tragfähigkeit. Was bleibt, ist ein Aktenzeichen – und die Erinnerung an einen letzten Versuch, doch noch geordnet abzuschließen.