Dark Mode Light Mode

Letzte Ladung entladen – W + F Logistik GmbH scheitert mangels Masse

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht München
Aktenzeichen: 1508 IN 13/25

Im Verfahren über den Insolvenzantrag der W + F Logistik GmbH hat das Amtsgericht München am 4. Juni 2025 entschieden: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.

Die Gesellschaft mit Sitz in München war im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 141730 eingetragen und wurde gesetzlich vertreten durch Geschäftsführer Werner Fassrainer. Der Geschäftszweig umfasste die Vermittlung nationaler und internationaler Transporte – ein Bereich, in dem wirtschaftlicher Druck, hohe Betriebskosten und starker Wettbewerb häufig zur finanziellen Schieflage führen.

Mit dem Ziel, durch ein Insolvenzverfahren eine geordnete Abwicklung zu ermöglichen, hatte die Schuldnerin den Antrag selbst gestellt. Doch das Gericht stellte fest: Das verbliebene Vermögen reicht nicht einmal aus, um die Verfahrenskosten zu decken. Gemäß § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) musste der Antrag daher abgewiesen werden.

Für Gläubiger bedeutet dies: Es gibt keinen Insolvenzverwalter, keine Gläubigerliste, keine Verwertung von Restvermögen – und in aller Regel auch keine Rückzahlung offener Forderungen. Auch für die W + F Logistik GmbH ist dies das endgültige wirtschaftliche Aus. Die rechtliche Existenz mag noch im Register verzeichnet sein, doch operativ ist die Gesellschaft am Ende ihrer Strecke angekommen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Die Notfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit dem frühesten der folgenden Ereignisse:

  • Verkündung des Beschlusses,

  • Zustellung, oder

  • wirksame öffentliche Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de
    (maßgeblich ist das zuerst eingetretene Ereignis).

Die Beschwerde ist einzureichen beim:

Amtsgericht München
Pacellistraße 5, 80333 München

Die Einreichung kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erfolgen. Auch andere Amtsgerichte dürfen die Beschwerde entgegennehmen, jedoch gilt die Frist nur dann als gewahrt, wenn die Unterlagen rechtzeitig beim Amtsgericht München eingehen.

Die Beschwerdeschrift muss enthalten:

  • Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses,

  • Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird,

  • Unterschrift des Beschwerdeführers oder eines Bevollmächtigten.

Wichtiger Hinweis zur elektronischen Einreichung:
Eine einfache E-Mail ist unzulässig.

Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen Rechtsmittel elektronisch einreichen – entweder:

  • mit qualifizierter elektronischer Signatur, oder

  • über einen sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, z. B. über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP).

Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten finden Sie unter: www.justiz.de

So endet auch diese unternehmerische Fahrt – nicht mit einem Unfall, sondern mit einem formellen Halteverbot: Kein Vermögen, kein Verfahren, kein Weiterkommen.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Linke fordert kräftige Aufstockung der Mittel für sozialen Wohnungsbau in Sachsen

Next Post

Thüringer CDU will Windkraft-Ausbau stärker an tatsächlichem Strombedarf ausrichten