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Lichter aus – Zentgraf Events GmbH: Insolvenz mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Aktenzeichen: 58 IN 200/25

Im Verfahren über den Antrag der Zentgraf Events GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen hat das Amtsgericht Freiburg im Breisgau am 30. Mai 2025 entschieden: Der Antrag wird mangels Masse abgewiesen.

Die Schuldnerin mit Sitz in der Schnewlinstraße 6, 79098 Freiburg, war im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg unter HRB 702685 eingetragen und wurde im Insolvenzverfahren durch den Liquidator Philipp Otto Zentgraf vertreten.

Das Unternehmen war im Bereich der Eventorganisation tätig – eine Branche, die besonders anfällig für konjunkturelle Schwankungen und externe Krisen wie die Corona-Pandemie ist.

Der Insolvenzantrag wurde von der Gesellschaft selbst gestellt, offenbar mit dem Ziel, eine geordnete Abwicklung einzuleiten. Doch wie das Gericht feststellte, reicht das vorhandene Vermögen nicht aus, um die Verfahrenskosten zu decken. Damit greift § 26 Abs. 1 InsO: Ein Insolvenzverfahren wird gar nicht erst eröffnet, wenn die Insolvenzmasse zur Deckung der Kosten (§ 54 InsO) nicht genügt.

Das wirtschaftliche Ende der Zentgraf Events GmbH ist damit besiegelt – ohne Gläubigerversammlung, ohne Insolvenzverwalter, ohne Quote. Für Gläubiger bedeutet der Beschluss, dass ihre Forderungen kaum noch realisierbar sein dürften.

Was bleibt, ist ein symbolischer Schlussakt auf dem Papier: ein unternehmerisches Aus im Stillen – formal festgehalten, aber ohne die Chance auf ein geordnetes Ende.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 34 Abs. 1 InsO i. V. m. § 569 ZPO).

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim

Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Kaiser-Joseph-Straße 257a, 79098 Freiburg

einzureichen – schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle. Auch die Protokollierung bei einem anderen Amtsgericht ist möglich, jedoch gilt die Frist nur als gewahrt, wenn die Unterlagen rechtzeitig in Freiburg eingehen.

Die Frist beginnt mit dem frühesten der folgenden Ereignisse:

  • Verkündung,
  • Zustellung, oder
  • öffentliche Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
    (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO: Gilt zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt.)

Die Beschwerdeschrift muss enthalten:

  • die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung,
  • eine Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird,
  • sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Bevollmächtigten.

Wichtiger Hinweis zur elektronischen Einreichung:

Eine einfache E-Mail genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Beschwerden von Anwälten, Notaren, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts müssen elektronisch eingereicht werden – mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Abs. 4 ZPO, z. B. EGVP).

Weitere Informationen finden Sie unter: www.ejustice-bw.de

Die letzte Bühne ist leer, die Scheinwerfer aus: Die Zentgraf Events GmbH verabschiedet sich aus dem Wirtschaftsleben – nicht mit einem finalen Applaus, sondern mit dem leisen Beschluss eines Gerichts.

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