Amtsgericht Göppingen
Aktenzeichen: 3 IN 98/25
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der TälesGourmet.UG (haftungsbeschränkt) i.L. hat das Amtsgericht Göppingen am 5. Juni 2025 entschieden: Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mangels Masse abgewiesen.
Die im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 739472 eingetragene Gesellschaft mit Sitz im Industrie- und Businesspark Bau 212, 73347 Mühlhausen im Täle, wurde vertreten durch die Liquidatorin Anna-Katrin Ries. Die UG befand sich bereits in Liquidation, was darauf hindeutet, dass der Geschäftsbetrieb – vermutlich im Bereich Feinkost oder Lebensmittelvertrieb – bereits zuvor eingestellt worden war.
Mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung wollte man offenbar die verbliebenen Vermögensverhältnisse rechtlich geordnet klären. Doch das Gericht stellte fest: Es ist kein ausreichendes Vermögen mehr vorhanden, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Somit greift § 26 Abs. 1 InsO, und das Verfahren wird nicht eröffnet.
Für Gläubiger ist dies ein erheblicher Nachteil. Ohne Insolvenzverfahren entfällt die Möglichkeit, ihre Forderungen über einen Insolvenzverwalter oder im Rahmen einer Gläubigerversammlung geltend zu machen. Die Forderungen bestehen zwar weiter – die Aussicht auf Realisierung ist jedoch faktisch gleich null.
Damit endet auch dieses wirtschaftliche Kapitel still und endgültig – nicht mit einem Schlussverkauf, sondern mit einem Beschluss.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Die Frist beträgt zwei Wochen ab dem frühesten der folgenden Ereignisse:
- Verkündung,
- Zustellung, oder
- wirksame öffentliche Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Bekanntmachung gilt zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Beschwerde ist einzureichen beim:
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1, 73033 Göppingen
Sie kann schriftlich erfolgen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt werden. Auch andere Amtsgerichte dürfen die Beschwerde aufnehmen, jedoch gilt die Frist nur als gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig in Göppingen eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss enthalten:
- die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung,
- die Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird,
- sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Bevollmächtigten.
Elektronische Einreichung:
Eine einfache E-Mail ist unzulässig.
Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, elektronisch einzureichen – mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg (z. B. EGVP) gemäß § 130a ZPO.
Technische Hinweise: www.ejustice-bw.de
Fazit:
Die TälesGourmet.UG (haftungsbeschränkt) i.L. konnte nicht einmal das juristische Menü servieren – zu wenig Substanz, um das Verfahren überhaupt zu starten. Ein weiteres stilles Ende im deutschen Mittelstand, rechtlich korrekt – wirtschaftlich ernüchternd.