Der Absturz gehört zu den schwersten Katastrophen der deutschen Luftfahrtgeschichte.
Am 24. März 2015 war Germanwings-Flug 9525 auf dem Weg von Barcelona nach Düsseldorf, als der Airbus A320 in den französischen Alpen zerschellte.
Alle 150 Menschen an Bord starben.
Mehr als elf Jahre später beschäftigen die Folgen der Katastrophe weiterhin die Justiz.
Nun hat das Landgericht Braunschweig eine weitere Schadenersatzklage von Angehörigen abgewiesen.
30 Hinterbliebene verklagten die Bundesrepublik
In dem Verfahren traten 30 Angehörige von Opfern als Kläger auf.
Ihre Klage richtete sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.
Gefordert wurden nach den vorliegenden Angaben Schadenersatzbeträge zwischen 500 und 110.000 Euro.
Der juristische Ansatzpunkt war die sogenannte Amtshaftung.
Die Angehörigen warfen dem in Braunschweig ansässigen Luftfahrt-Bundesamt vor, nicht ausreichend kontrolliert zu haben, ob der Co-Pilot des Germanwings-Fluges flugtauglich war.
Nach Auffassung der Kläger soll der Staat damit seine Amtspflichten verletzt haben.
Das Gericht folgte der Klage jedoch nicht.
Klage als unbegründet abgewiesen
Das Landgericht Braunschweig wies die Schadenersatzforderungen als unbegründet zurück.
Dabei ist die genaue Begründung von erheblicher Bedeutung.
Denn aus der Entscheidung darf nicht vorschnell geschlossen werden, das Gericht habe sämtliche Vorwürfe gegen das Luftfahrt-Bundesamt umfassend geprüft und eine mögliche Pflichtverletzung ausdrücklich ausgeschlossen.
Nach der veröffentlichten Darstellung stellte die zuständige Kammer vielmehr darauf ab, dass den Angehörigen eine andere Möglichkeit zur Verfügung stehe, Ersatz zu verlangen.
Und diese führt nach Auffassung des Gerichts zur Germanwings GmbH.
Ansprüche gegen Germanwings sollen vorrangig sein
Die Kammer vertritt demnach die Auffassung, dass Ansprüche gegen Germanwings eine anderweitige gleichwertige Ersatzmöglichkeit darstellen.
Genau das ist für einen Amtshaftungsanspruch von entscheidender Bedeutung.
Das deutsche Amtshaftungsrecht sieht grundsätzlich vor, dass ein Geschädigter unter bestimmten Voraussetzungen keinen Ersatz vom Staat verlangen kann, wenn er auf andere Weise Ersatz erhalten kann.
Nach Auffassung des Landgerichts greift dieser Grundsatz im vorliegenden Fall.
Die gegen die Bundesrepublik gerichteten Ansprüche scheiterten damit bereits an dieser rechtlichen Hürde.
Das ist keine vollständige Entlastung des Luftfahrt-Bundesamtes
Für die öffentliche Einordnung ist dieser Unterschied wichtig.
Die Hinterbliebenen hatten dem Luftfahrt-Bundesamt vorgeworfen, seine Überwachungspflichten verletzt zu haben.
Die nun bekannt gewordene Begründung bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass das Gericht festgestellt hätte, sämtliche Kontrollen seien damals fehlerfrei erfolgt.
Die Klage scheiterte nach der veröffentlichten Begründung vielmehr daran, dass die Kammer eine andere gleichwertige Ersatzmöglichkeit gegenüber Germanwings sieht.
Die Frage nach einer möglichen staatlichen Mitverantwortung und die Frage, ob daraus tatsächlich ein durchsetzbarer Schadenersatzanspruch gegen die Bundesrepublik entsteht, sind juristisch nicht dasselbe.
Hintergrund ist die psychische Erkrankung des Co-Piloten
Die zentrale Frage hinter den zahlreichen juristischen Auseinandersetzungen ist seit Jahren, ob die Katastrophe hätte verhindert werden können.
Die Ermittlungen kamen zu dem Ergebnis, dass der Co-Pilot das Flugzeug absichtlich zum Absturz brachte.
Er war psychisch erheblich vorbelastet.
Nach den Ermittlungsergebnissen hätte er zum Zeitpunkt des Unglücks nicht fliegen dürfen.
Eine Krankschreibung, die auch den Tag des Absturzes umfasste, hatte er seinem Arbeitgeber nicht vorgelegt.
Damit stellt sich bis heute die Frage, welche Informationen bei Ärzten, Behörden und dem Arbeitgeber vorhanden waren – und ob beziehungsweise auf welchem rechtlich zulässigen Weg diese Informationen hätten zusammengeführt werden können.
Co-Pilot schloss sich im Cockpit ein
Der Ablauf des Absturzes ist inzwischen umfassend rekonstruiert worden.
Nachdem der verantwortliche Pilot während des Fluges das Cockpit verlassen hatte, verschloss der Co-Pilot die Tür.
Der Pilot konnte anschließend nicht mehr zurückkehren.
Der Co-Pilot leitete den Sinkflug ein und brachte die Maschine schließlich in den französischen Alpen zum Absturz.
Ermittlungen ergaben außerdem, dass er sich in den Tagen vor dem Unglück im Internet mit Suizidmethoden und den Sicherheitsmechanismen von Cockpittüren beschäftigt hatte.
Für die Angehörigen stellt sich deshalb seit Jahren die Frage, ob es bereits vor dem Flug genügend Warnsignale gegeben hatte.
Die schwierige Frage staatlicher Verantwortung
Genau an diesem Punkt setzte die Klage gegen die Bundesrepublik an.
Die Kläger wollten erreichen, dass auch die Rolle der staatlichen Luftfahrtaufsicht haftungsrechtlich berücksichtigt wird.
Das Luftfahrt-Bundesamt übernimmt wichtige Aufgaben bei der Aufsicht über die zivile Luftfahrt.
Daraus folgt allerdings nicht automatisch, dass die Behörde für jedes Versagen innerhalb des Luftverkehrssystems haftet.
Für einen erfolgreichen Amtshaftungsanspruch müssen mehrere rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Dazu gehören unter anderem eine relevante Amtspflichtverletzung, deren Bezug zum Geschädigten, ein Verschulden und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall die Frage, ob eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht.
Genau daran ließ das Landgericht die Ansprüche offenbar scheitern.
Germanwings rückt wieder in den Mittelpunkt
Damit führt die Entscheidung zurück zur Fluggesellschaft.
Nach Auffassung der Braunschweiger Richter können die Kläger ihre Ansprüche gegenüber der Germanwings GmbH verfolgen.
Ob und in welcher Höhe diese Ansprüche letztlich erfolgreich wären, ist damit allerdings nicht automatisch entschieden.
Das Urteil gegen die Bundesrepublik bedeutet nicht zugleich, dass Germanwings nun zur Zahlung der von den Klägern verlangten Beträge verurteilt worden wäre.
Es bedeutet zunächst nur, dass das Landgericht diese Möglichkeit als gleichwertigen anderen Ersatzweg bewertet.
Für die Hinterbliebenen könnte genau dieser Punkt in einem möglichen Berufungsverfahren eine zentrale Rolle spielen.
Lufthansa hatte freiwillige Zahlungen geleistet
Nach der Katastrophe hatte Lufthansa freiwillige Entschädigungszahlungen geleistet.
Das bedeutet jedoch nicht, dass damit sämtliche denkbaren zivilrechtlichen Ansprüche aller Angehörigen abschließend geklärt wurden.
Gerade die Höhe von Schmerzensgeld und Schadenersatz sowie die Frage, welche Gesellschaft beziehungsweise Institution verantwortlich gemacht werden kann, waren in den vergangenen Jahren Gegenstand verschiedener Verfahren.
Auch frühere Klagen gegen die Lufthansa beziehungsweise im Zusammenhang mit der Ausbildung des Co-Piloten waren erfolglos.
Eine Sammelklage gegen die Flugschule in den Vereinigten Staaten, an der der Co-Pilot ausgebildet worden war, führte ebenfalls nicht zu dem von den Klägern erhofften Ergebnis.
Warum die Zuständigkeitsfrage so kompliziert ist
Der Fall zeigt exemplarisch, wie schwierig die juristische Aufarbeitung großer Katastrophen sein kann.
Für Angehörige steht häufig die Frage im Vordergrund:
Wer hätte das Unglück verhindern können?
Das Haftungsrecht stellt dagegen wesentlich detailliertere Fragen:
Wer hatte welche konkrete Pflicht?
Gegenüber wem bestand diese Pflicht?
Wurde sie verletzt?
War diese Verletzung tatsächlich ursächlich für den Schaden?
Gibt es andere Ersatzpflichtige?
Und bestehen gegen diese Personen oder Unternehmen realistisch durchsetzbare Ansprüche?
Zwischen einer möglichen organisatorischen Mitverantwortung und einem tatsächlich durchsetzbaren Schadenersatzanspruch können deshalb erhebliche juristische Unterschiede liegen.
Besonders umstritten: die medizinische Kontrolle
Die Katastrophe löste nach 2015 eine intensive Debatte darüber aus, wie psychische Erkrankungen bei Piloten erkannt und behandelt werden sollten.
Dabei treffen mehrere Schutzinteressen aufeinander.
Einerseits besteht ein enormes öffentliches Interesse daran, dass Menschen, die Passagierflugzeuge steuern, gesundheitlich dazu in der Lage sind.
Andererseits gelten auch für Piloten ärztliche Schweigepflicht, Datenschutz und Persönlichkeitsrechte.
Ein System, in dem Piloten befürchten müssten, wegen jeder psychischen Behandlung automatisch ihre berufliche Existenz zu verlieren, könnte sogar kontraproduktiv wirken: Betroffene könnten medizinische Hilfe meiden.
Die entscheidende Herausforderung besteht deshalb darin, Sicherheitsrisiken zuverlässig zu erkennen, ohne psychische Erkrankungen pauschal mit Fluguntauglichkeit gleichzusetzen.
16 Schüler und zwei Lehrerinnen unter den Opfern
Die Katastrophe traf Deutschland besonders schwer.
Unter den 150 Todesopfern befanden sich 72 Deutsche.
Besonders erschütternd war der Tod einer Schülergruppe aus Haltern am See in Nordrhein-Westfalen.
16 Schülerinnen und Schüler sowie zwei Lehrerinnen waren auf dem Rückweg von einem Schüleraustausch in Spanien.
Das Unglück prägt die Stadt bis heute.
Hinter den juristischen Verfahren stehen deshalb nicht nur abstrakte Haftungsfragen, sondern Familien, die Kinder, Partner, Eltern oder andere Angehörige verloren haben.
Urteil ist noch nicht rechtskräftig
Mit der Entscheidung des Landgerichts Braunschweig muss das Verfahren nicht beendet sein.
Gegen das Urteil kann nach den vorliegenden Angaben innerhalb eines Monats Berufung zum Oberlandesgericht Braunschweig eingelegt werden.
Die Kläger können damit versuchen, die rechtliche Bewertung der ersten Instanz überprüfen zu lassen.
Von besonderer Bedeutung dürfte dabei sein, ob Ansprüche gegen Germanwings tatsächlich als eine anderweitige gleichwertige Ersatzmöglichkeit angesehen werden können.
Das könnte für die weitere juristische Auseinandersetzung entscheidend werden.
Keine Entscheidung darüber, ob die Katastrophe vermeidbar gewesen wäre
Auch elf Jahre nach dem Absturz sollte zwischen unterschiedlichen Ebenen der Aufarbeitung unterschieden werden.
Die technische und strafrechtliche Rekonstruktion des Geschehens ist weit fortgeschritten.
Die Frage der zivilrechtlichen beziehungsweise staatshaftungsrechtlichen Verantwortung ist dagegen komplizierter.
Das aktuelle Urteil beantwortet insbesondere nicht pauschal die gesellschaftliche Frage, ob bessere Kontrollen das Unglück hätten verhindern können.
Es beantwortet zunächst eine konkrete haftungsrechtliche Frage zwischen den 30 Klägern und der Bundesrepublik.
Und diese hat das Landgericht in erster Instanz zulasten der Angehörigen entschieden.