Aktenzeichen: IN 144/25
Coburg, 10. Juni 2025 – Das Amtsgericht Coburg hat am heutigen Tag im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Fröba Bau-GmbH & Co. KG eine wichtige Entscheidung getroffen. Das Unternehmen mit Sitz im oberfränkischen Steinbach am Wald (Fichtenweg 2, 96361) firmiert als Bauunternehmen mit angeschlossenem Groß- und Einzelhandel für Baustoffe und blickt auf eine lange regionale Präsenz zurück.
Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Coburg unter HRA 2799 eingetragen. Vertreten wird sie durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Fröba Verwaltungs-GmbH, deren Geschäftsführung Frau Diana Helga Erika Fröba, geborene Carl, innehat.
Am 10. Juni 2025 um 11:05 Uhr ordnete das Insolvenzgericht nun die vorläufige Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Abs. 1 und 2 der Insolvenzordnung (InsO) an. Ziel dieser Maßnahme ist es, das noch vorhandene Vermögen der Schuldnerin vor einer etwaigen Gläubigerbenachteiligung zu schützen und eine geordnete wirtschaftliche Prüfung einzuleiten.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Florian Wittmann bestellt. Seine Kanzlei ist ansässig in der Adolf-Kolping-Straße 1, 96317 Kronach, erreichbar unter der Telefonnummer +49 (9261) 62200, Fax +49 (9261) 622020 sowie per E-Mail an info@wittmann-rae.de.
Zugleich wurde angeordnet, dass sämtliche Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam sind. Dies betrifft insbesondere auch die Einziehung von Außenständen, was darauf hinweist, dass noch offene Forderungen gegenüber Kunden oder Geschäftspartnern bestehen, deren gesicherte Realisierung nun der Insolvenzverwalter zu überwachen hat.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde offen. Diese muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Straße 1
96450 Coburg
eingereicht werden.
Die Frist beginnt mit der Verkündung, der Zustellung oder – sofern beides nicht erfolgt – mit der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das Ereignis, das als erstes eintritt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald zwei Tage nach der Veröffentlichung vergangen sind.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eingereicht werden – auch bei jedem anderen Amtsgericht. Allerdings muss das Protokoll fristgerecht beim Amtsgericht Coburg eingehen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich, die Beschwerde ist jedoch schriftlich zu unterzeichnen und muss ausdrücklich erklären, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt wird.
Elektronische Einreichung
Rechtsbehelfe dürfen auch elektronisch eingereicht werden, sofern sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind oder auf einem sicheren Übermittlungsweg erfolgen – beispielsweise über das EGVP. Eine einfache E-Mail ist nicht zulässig. Detaillierte Informationen zu den technischen Anforderungen finden sich auf der Website www.justiz.de und in der ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung).
Mit der vorläufigen Insolvenzverwaltung beginnt für die Fröba Bau-GmbH & Co. KG eine entscheidende Phase. Das Unternehmen steht unter intensiver Beobachtung durch den vorläufigen Verwalter, der nun die wirtschaftlichen Verhältnisse prüft, Liquiditätslage bewertet und entscheidet, ob Voraussetzungen für eine reguläre Insolvenzeröffnung vorliegen oder ob Möglichkeiten einer Sanierung bestehen. Die kommenden Wochen werden für Belegschaft, Gläubiger und Geschäftspartner maßgeblich sein.