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Vorläufige Insolvenzverwaltung für FC Viktoria 1889 Berlin Fußball GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3604 IN 1511/25
Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 05.06.2025, 13:00 Uhr

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die FC Viktoria 1889 Berlin Fußball GmbH, mit Sitz in der Krahmerstraße 15, 12207 Berlin, hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – am 05. Juni 2025 eine umfassende vorläufige Sicherungsmaßnahme beschlossen.

Die Schuldnerin, im Handelsregister Charlottenburg unter HRB 212019 eingetragen, wird durch ihren Geschäftsführer Zeljko Karajica vertreten.

Inhalt des Beschlusses:

Um nachteilige Veränderungen der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag zu verhindern, ordnet das Gericht gemäß §§ 21, 22 InsO folgende Maßnahmen an:

  1. Zwangsvollstreckungen untersagt:
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – einschließlich Arrest und einstweilige Verfügungen – gegen die Schuldnerin sind untersagt, sofern sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

  2. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde
    Rechtsanwalt Martin Herrmann, Fasanenstraße 77, 10623 Berlin
    bestellt.

  3. Zustimmungsbedürftigkeit von Verfügungen:
    Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Dies gilt auch für Forderungseinziehungen und Bankverfügungen.

  4. Übergang der Verfügungsbefugnis über Konten und Außenstände:
    Die Schuldnerin darf nicht mehr über Bankkonten oder Forderungen verfügen. Die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist zudem ermächtigt, Sonderkonten einzurichten, Bankguthaben einzuziehen und Zahlungen entgegenzunehmen.

  5. Auskunfts- und Mitwirkungspflichten:
    Die Kreditinstitute der Schuldnerin sind verpflichtet, dem Verwalter Auskunft zu erteilen.
    Drittschuldnern (Schuldner der FC Viktoria 1889 Berlin Fußball GmbH) ist es verboten, an die Schuldnerin zu leisten. Zahlungen dürfen nur noch an den Insolvenzverwalter erfolgen.

  6. Betriebliche Prüfungsbefugnisse:
    Der vorläufige Verwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und Nebenräume der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen sowie Einsicht in Geschäftsunterlagen zu nehmen. Die Schuldnerin muss ihm alle notwendigen Auskünfte zur Verfügung stellen.

Bedeutung des Beschlusses:

Die Anordnung dieser Maßnahmen signalisiert eine wirtschaftlich angespannte Lage der FC Viktoria 1889 Berlin Fußball GmbH. Das Gericht stellt damit sicher, dass das vorhandene Vermögen bis zur Entscheidung über eine mögliche Verfahrenseröffnung geschützt und erhalten bleibt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat insbesondere zu prüfen, ob die Gesellschaft über ausreichend Mittel verfügt, um die Verfahrenskosten zu decken, was eine Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist.

Hinweis zur Veröffentlichung:

Die Veröffentlichung dieses Beschlusses erfolgt elektronisch und bleibt mindestens so lange abrufbar, wie die Anordnung wirksam ist. Eine Löschung erfolgt spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens, sofern keine Eröffnung erfolgt (§ 3 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder Veröffentlichung im Internet auf www.insolvenzbekanntmachungen.de – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eingelegt werden. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben.
Elektronische Einreichung ist möglich, eine einfache E-Mail reicht jedoch nicht aus. Es gelten die Anforderungen nach § 130a ZPO und der ERVV (Elektronischer Rechtsverkehr).

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Beschluss vom 05.06.2025

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