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Vorläufiges Verfügungsverbot gegen OST Development GmbH verhängt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 1542 IN 11211/24

Am 06. Juni 2025 um 09:00 Uhr hat das Amtsgericht München – Insolvenzgericht – im Rahmen des beantragten Insolvenzverfahrens gegen die OST Development GmbH, mit Sitz am Bavariafilmplatz 7, Gebäude 055, 82031 Grünwald, eine weitreichende Schutzmaßnahme zur Sicherung des schuldnerischen Vermögens angeordnet.

Die Gesellschaft, geführt unter der Handelsregisternummer HRB 263480 beim Amtsgericht München, wird vertreten durch ihren Geschäftsführer Farrokhnia Nemat David. Die anwaltliche Vertretung übernimmt Rechtsanwältin Susanne Fittkau von der Kanzlei KAIROS in München.

Zur Vermeidung nachteiliger Vermögensverschiebungen hat das Gericht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO ein allgemeines Verfügungsverbot gegen die Schuldnerin erlassen. Damit ist der OST Development GmbH ab sofort untersagt, über Gegenstände ihres Vermögens zu verfügen, was auch die Einziehung offener Forderungen mit einschließt.

Diese Maßnahme dient der Vorbereitung auf eine mögliche Insolvenzeröffnung und sichert die Interessen der Gläubiger, indem unkontrollierte Vermögensverschiebungen verhindert werden. Das Unternehmen verliert damit seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit in wesentlichen Bereichen und darf keine aktiven Eingriffe mehr in den eigenen Vermögensbestand vornehmen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

eingelegt werden. Die Frist beginnt mit dem frühesten der folgenden Ereignisse: Verkündung der Entscheidung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung auf dem Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de. Auch wenn laut InsO eine besondere Zustellung vorgesehen ist, genügt die öffentliche Bekanntmachung dem Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten.

Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des genannten oder eines beliebigen anderen Amtsgerichts erklärt werden. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben, jedoch zulässig.

Wichtig:
Einreichungen per einfacher E-Mail sind nicht zulässig. Rechtsbehelfe, insbesondere wenn sie durch Berufsgeheimnisträger oder öffentliche Einrichtungen eingereicht werden, müssen als elektronisches Dokument erfolgen – entweder mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über sichere Übermittlungswege wie das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP).

Mit dieser Entscheidung wird die finanzielle Bewegungsfreiheit der OST Development GmbH erheblich eingeschränkt – ein deutlicher Schritt in Richtung Insolvenzverfahren. Ob das Verfahren eröffnet oder doch eine außergerichtliche Lösung gefunden wird, entscheidet sich in den kommenden Wochen auf Grundlage der wirtschaftlichen Prüfung durch das Gericht und ggf. einen Insolvenzverwalter.

Amtsgericht München – Insolvenzgericht
Beschluss vom 06.06.2025

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