Aktenzeichen: 3602 IN 3514/25
Im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens der VPO Betriebs GmbH Berlin 7, ansässig in der Frankenstraße 6, 31135 Hildesheim, vertreten durch ihren Geschäftsführer Jacob Behr, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 06. Juni 2025 um 09:00 Uhr umfassende Sicherungsmaßnahmen zur Stabilisierung der Vermögenslage der Schuldnerin angeordnet.
Die Gesellschaft ist im Handelsregister unter der Nummer HRB 217416 beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
Ziel dieser vorläufigen Maßnahmen ist es, nachteilige Veränderungen im Vermögen der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern. Damit beginnt für das Unternehmen ein kritischer Abschnitt, in dem die Kontrolle über das wirtschaftliche Handeln vorerst teilweise auf die gerichtlich bestellte vorläufige Insolvenzverwalterin übergeht.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Frau Rechtsanwältin Dr. jur. Susanne Berner, Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin, bestellt. Sie übernimmt die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Ihr obliegt auch die Prüfung, ob die vorhandenen Mittel ausreichen, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Im Einzelnen wurden durch das Insolvenzgericht folgende Maßnahmen verfügt:
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Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich der Vollziehung von Arresten oder einstweiligen Verfügungen gegen die Schuldnerin, sind untersagt, soweit sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorerst eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
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Verfügungen über das schuldnerische Vermögen sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO).
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Der Schuldnerin ist es ausdrücklich untersagt, über Bankkonten und Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen. Diese Befugnisse gehen auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über, die zugleich ermächtigt wurde, Guthaben und Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
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Dr. Berner ist zudem berechtigt, Sonderkonten auf den Namen der Schuldnerin oder in ihrer Funktion als vorläufige Verwalterin zu eröffnen und zu führen, um die Masse zu sichern.
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Banken, die Konten der Schuldnerin führen, sind verpflichtet, der vorläufigen Insolvenzverwalterin Auskünfte zu erteilen.
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Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) ist jede Zahlung an die VPO Betriebs GmbH untersagt. Zahlungen dürfen nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin geleistet werden (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
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Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist zudem beauftragt, die Zustellung dieses Beschlusses an die Drittschuldner zu übernehmen und darüber Nachweise zu führen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO).
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Zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse erhält die Verwalterin das Recht, Geschäftsräume zu betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen und von der Schuldnerin alle zur Sicherung der Insolvenzmasse erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
Ein Hinweis betrifft die öffentliche Bekanntmachung: Diese wird im elektronischen Informationssystem der Justiz gespeichert und bleibt dort mindestens bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung zugänglich. Erfolgt keine Verfahrenseröffnung, wird die Bekanntmachung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Dieses Rechtsmittel steht sowohl der Schuldnerin als auch den Gläubigern offen, insbesondere auch dann, wenn die internationale Zuständigkeit des Gerichts nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim
Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Rechtsbehelfe sind schriftlich zu unterzeichnen. Bei Einreichung durch Anwälte, Notare oder Behörden gelten besondere Vorschriften zur elektronischen Übermittlung. Eine einfache E-Mail genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Berlin, den 06. Juni 2025
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht