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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die AK Automaten GmbH & Co. KG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 22 IN 63/25

Am 4. Juni 2025 um 09:13 Uhr wurde durch das Amtsgericht Tostedt ein bedeutsamer Beschluss im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der AK Automaten GmbH & Co. KG erlassen. Die im Handelsregister unter HRA 204112 eingetragene Gesellschaft mit ursprünglichem Sitz in der Hauptstraße 3–5, 21614 Buxtehude, hat mittlerweile ihre neue Adresse in der Sachsenstraße 21, 21698 Harsefeld gemeldet.

Vertreten wird die Kommanditgesellschaft durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die AK Verwaltungs GmbH, geführt durch ihren Geschäftsführer Herrn Arsen Knop. Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung tritt nun ein juristisches Verfahren in Kraft, das insbesondere dem Schutz der Gläubigerinteressen sowie der geordneten Abwicklung des Unternehmens dient.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde die erfahrene Rechtsanwältin Dr. Birthe Vietze von der renommierten Kanzlei Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Hamburg bestellt. Sie ist unter der Anschrift Valentinskamp 88, 20355 Hamburg, sowie telefonisch und per E-Mail erreichbar. Ab sofort obliegt es ihr, sämtliche wirtschaftlichen Aktivitäten der Antragsgegnerin zu überwachen und gegebenenfalls zu genehmigen. Denn Verfügungen der AK Automaten GmbH & Co. KG über ihr Vermögen sind nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung der vorläufigen Verwalterin rechtlich wirksam.

Auch die Schuldner der Antragsgegnerin – also Geschäftspartner, die noch ausstehende Zahlungen zu leisten haben – wurden ausdrücklich aufgefordert, nur noch unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses zu leisten. Diese Maßnahme stellt sicher, dass keine Gelder unkontrolliert abfließen und alle eingehenden Zahlungen zentral über die vorläufige Insolvenzverwalterin koordiniert werden können.

Der vollständige gerichtliche Beschluss kann während der üblichen Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Tostedt eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Die Antragsgegnerin hat das Recht, gegen diesen Beschluss Beschwerde einzulegen. Darüber hinaus kann auch jeder Gläubiger Beschwerde erheben, sofern das Fehlen der internationalen Zuständigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Europäischen Insolvenzverordnung (EU 2015/848) geltend gemacht werden soll. Die Frist für die sogenannte sofortige Beschwerde beträgt zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll bei einem Amtsgericht einzureichen, maßgeblich für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Tostedt.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Wird die Entscheidung nur teilweise angefochten, so ist der Umfang der Anfechtung zu benennen. Die Begründung der Beschwerde ist möglich, jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.

Weitere Hinweise zum Datenschutz gemäß der Datenschutz-Grundverordnung finden sich auf der offiziellen Webseite des Amtsgerichts Tostedt oder können auf Wunsch in schriftlicher Form zugesandt werden.

Amtsgericht Tostedt, 04. Juni 2025

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