Aktenzeichen: 26 IN 30/25
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der mondo Schuhe Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, mit Sitz Am Tie 7, 49086 Osnabrück, wurde am 3. Juni 2025 durch das Amtsgericht Osnabrück eine bedeutsame Entscheidung getroffen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister unter HRB 16216 eingetragen und wird vertreten durch ihren Geschäftsführer Uwe Johannes Niemann aus Georgsmarienhütte.
Das Unternehmen hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen beantragt. Das Gericht hat dem Antrag auf Eigenverwaltung gemäß § 270a Abs. 1 InsO stattgegeben. In diesem besonderen Verfahrensmodus bleibt die unternehmerische Verantwortung grundsätzlich bei der Schuldnerin, wird jedoch unter die Aufsicht einer gerichtlich eingesetzten Sachwalterin gestellt.
Zur vorläufigen Sachwalterin wurde Rechtsanwältin Anna Kuleba aus der Kanzlei SchoofsPartner in Osnabrück bestellt. Ihre Kanzlei befindet sich am Kollegienwall 3–4, 49074 Osnabrück. In ihrer Rolle übernimmt sie die Überwachung der Eigenverwaltung und kontrolliert insbesondere, ob die Geschäftsführung im Sinne der Gläubigerinteressen handelt und die Vermögenswerte ordnungsgemäß verwaltet werden.
Die mondo Schuhe Beteiligungsgesellschaft mbH ist somit berechtigt, ihr Tagesgeschäft und ihre Vermögensverwaltung fortzuführen – allerdings unter dem wachsamen Blick der Sachwalterin. Ziel dieser Maßnahme ist es, dem Unternehmen im Rahmen eines geregelten Insolvenzverfahrens die Möglichkeit zu geben, sich wirtschaftlich neu aufzustellen, ohne die Kontrolle vollständig an einen Insolvenzverwalter abzugeben.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Osnabrück eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden, und zwar von der Antragstellerin oder von jedem Gläubiger, wenn das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 geltend gemacht wird.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Wird der Beschluss öffentlich bekannt gemacht, beginnt die Frist zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das jeweils frühere Ereignis.
Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück schriftlich einzureichen oder zu Protokoll einer Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts zu erklären. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Beschwerde beim Amtsgericht Osnabrück entscheidend.
Die Beschwerdeschrift muss die Entscheidung bezeichnen und eine ausdrückliche Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Soll der Beschluss nur teilweise angefochten werden, ist der genaue Umfang der Anfechtung anzugeben. Die Beschwerde soll zudem begründet werden.
Datenschutzinformationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Insolvenzverfahren können auf Wunsch in schriftlicher Form angefordert werden. Weitere Hinweise finden sich in der Datenschutzerklärung des Amtsgerichts Osnabrück.
Amtsgericht Osnabrück, 03. Juni 2025