Aktenzeichen: 71 IN 77/25
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schwern Yachten Vermögen und Beteiligung GmbH, mit Sitz in der Kronskamp 122, 22880 Wedel, hat das Amtsgericht Pinneberg am 2. Juni 2025 entschieden, den Antrag abzuweisen. Die Gesellschaft wird vertreten durch ihren Geschäftsführer Bernd Ihnken und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg unter der Nummer HRB 15108 PI eingetragen.
Der Insolvenzantrag wurde durch die Schuldnerin selbst gestellt. Das Gericht stellte jedoch fest, dass keine ausreichenden Mittel vorhanden sind, um die Verfahrenskosten zu decken, und hat den Antrag daher mangels Masse abgewiesen. Eine Verfahrenseröffnung war somit nicht möglich. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft wirtschaftlich nicht mehr über die Mittel verfügt, um ein geregeltes Insolvenzverfahren durchzuführen. Gläubigerforderungen bleiben damit in der Regel unberücksichtigt, es sei denn, sie werden anderweitig verfolgt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen ab dem frühesten der folgenden Ereignisse: Verkündung der Entscheidung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 der Insolvenzordnung.
Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Pinneberg, Außenstelle, Osterbrooksweg 42 + 44, 22869 Schenefeld schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Eine Erklärung kann auch bei jedem anderen Amtsgericht erfolgen. Entscheidend ist jedoch der rechtzeitige Eingang beim zuständigen Gericht in Schenefeld.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich. Die Beschwerde muss vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterschrieben werden und die angefochtene Entscheidung sowie die Erklärung der Anfechtung enthalten.
Hinweis zur elektronischen Einreichung:
Rechtsbehelfe können auch elektronisch übermittelt werden. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Für Einreichungen durch Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts ist die elektronische Form verbindlich. Das Dokument muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, etwa über das besondere Anwaltspostfach (beA) oder das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP).
Bei technischen Schwierigkeiten mit der elektronischen Übermittlung kann ausnahmsweise eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften erfolgen. Diese Unmöglichkeit ist glaubhaft zu machen, und auf Anforderung muss das elektronische Dokument nachgereicht werden.
Amtsgericht Pinneberg – Insolvenzgericht, 2. Juni 2025