Aktenzeichen: 51 IN 11/25
Am 4. Juni 2025 um 10:00 Uhr hat das Amtsgericht Heidelberg einen Beschluss im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Gallus Immobilien Konzepte GmbH erlassen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Kopernikusstraße 9, 69115 Heidelberg wird durch ihre Gesellschafterin, die MIFIN GmbH, vertreten, deren Geschäftsführer Thomas Kripp ist. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 751799 eingetragen.
Mit dem Ziel, das Unternehmensvermögen vor nachteiligen Veränderungen bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung zu schützen, ordnete das Gericht weitreichende Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21, 22 der Insolvenzordnung (InsO) an.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, Kanzleisitz Q 7, 24, 68161 Mannheim, bestellt. Ihm wurde die Überwachung der wirtschaftlichen Aktivitäten der Schuldnerin übertragen – eine Aufgabe, die er nicht als deren Vertreter, sondern im Interesse der Gläubiger und zur Wahrung der Insolvenzmasse erfüllt.
Zunächst wurden alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen untersagt, ausgenommen davon sind Maßnahmen gegen unbewegliches Vermögen. Bereits begonnene Maßnahmen sind vorläufig eingestellt.
Darüber hinaus darf die Gallus Immobilien Konzepte GmbH nicht mehr eigenständig über Bankkonten oder Außenstände verfügen. Diese Kompetenzen wurden dem vorläufigen Verwalter übertragen, der nun befugt ist, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen und neu eingehende Gelder entgegenzunehmen. Zusätzlich ist er ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder in seiner Funktion Sonderkonten einzurichten, wie sie durch aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestätigt wurden. Über diese Konten kann er verfügen und für deren Führung sogenannte Masseverbindlichkeiten begründen.
Die kontoführenden Banken sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter umfassende Auskünfte zu erteilen. Ebenso wird Drittschuldnern – das heißt Geschäftspartnern, die noch Zahlungen an die Gallus Immobilien Konzepte GmbH leisten müssten – ausdrücklich untersagt, an die Gesellschaft selbst zu zahlen. Alle Zahlungen sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.
Zur Sicherung und Aufklärung der Vermögensverhältnisse darf Dr. Hancke die Geschäftsräume der Schuldnerin betreten, Akten und Unterlagen einsehen sowie zur Prüfung vorübergehend übernehmen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm sämtliche notwendigen Auskünfte zu erteilen und bei der Sicherung der Insolvenzmasse mitzuwirken.
Zusätzlich hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Aufgabe erhalten, als Sachverständiger zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt sind und ob eine Fortführung des Unternehmens Aussicht auf Erfolg hätte.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Bekanntmachung, Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das frühere dieser Ereignisse.
Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Heidelberg, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg einzulegen – schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle. Auch jede andere Geschäftsstelle eines Amtsgerichts ist befugt, die Erklärung entgegenzunehmen. Entscheidend ist jedoch der fristgerechte Eingang beim Amtsgericht Heidelberg. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich, allerdings muss die Beschwerdeschrift unterschrieben und klar benennen, gegen welchen Beschluss sie sich richtet.
Auch Gläubiger haben das Recht zur Beschwerde, insbesondere wenn die internationale Zuständigkeit des Gerichts nach Artikel 5 Absatz 1 der EU-Insolvenzverordnung (2015/848) angezweifelt wird.
Elektronische Einreichungen sind grundsätzlich möglich, müssen jedoch den technischen Vorgaben entsprechen. Eine Übermittlung per E-Mail ist nicht zulässig. Weitere Informationen dazu sind auf www.ejustice-bw.de abrufbar.
Amtsgericht Heidelberg – Insolvenzgericht, 04. Juni 2025