Aktenzeichen: 51 IN 13/25
Am 4. Juni 2025 um 10:00 Uhr hat das Amtsgericht Heidelberg einen Beschluss im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Gallus Immobilien Planungs GmbH erlassen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Kopernikusstraße 9, 69115 Heidelberg wird durch ihre Gesellschafterin, die MIFIN GmbH, vertreten. Diese wiederum wird durch den Geschäftsführer Thomas Kripp geleitet. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 751706 registriert.
Mit dem Ziel, eine Verschlechterung der Vermögenslage bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung zu verhindern, wurde gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung eine vorläufige Regelung getroffen.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde erneut Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, Q 7, 24, 68161 Mannheim, bestellt. Er übernimmt die Aufsicht über die Gesellschaft, ohne deren Vertreter zu sein. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern, dessen Werterhalt zu gewährleisten und zu prüfen, ob die Verfahrenskosten durch die vorhandenen Mittel gedeckt werden können.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – etwa die Vollziehung von Arrest oder einstweiligen Verfügungen – wurden, soweit sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen, untersagt. Bereits eingeleitete Maßnahmen sind einstweilen eingestellt worden.
Darüber hinaus wurde der Gallus Immobilien Planungs GmbH jede Verfügung über ihre Bankkonten und Außenstände untersagt. Diese Verfügungsbefugnis wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen. Dieser ist ermächtigt, alle Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie neu eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Zudem darf Dr. Hancke im Namen der Schuldnerin oder in eigener Funktion Sonderkonten einrichten und über diese verfügen. Für die Führung dieser Konten darf er Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO begründen. Kreditinstitute sind zur Auskunftserteilung gegenüber dem vorläufigen Verwalter verpflichtet.
Drittschuldner, also Geschäftspartner oder Kunden mit bestehenden Zahlungspflichten, dürfen nicht mehr direkt an die Gesellschaft zahlen. Zahlungen sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten. Der Verwalter wurde ferner beauftragt, diese Anordnung den Schuldnern der Schuldnerin förmlich zuzustellen und einen entsprechenden Nachweis zu führen.
Er ist auch befugt, die Geschäftsräume sowie alle betrieblichen Einrichtungen zu betreten, Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen zu nehmen und diese bei Bedarf bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag an sich zu nehmen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm vollständige Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen.
Parallel zur Verwaltungstätigkeit hat Dr. Hancke den Auftrag, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein rechtlicher Eröffnungsgrund vorliegt und ob realistische Fortführungsperspektiven für das Unternehmen bestehen.
Hinweis zur Bekanntmachung:
Die Veröffentlichung dieses Beschlusses im elektronischen Informationssystem bleibt für die Dauer der Wirksamkeit gespeichert. Kommt es zur Verfahrenseröffnung, wird die Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Abschluss gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Notfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses auf www.insolvenzbekanntmachungen.de – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts Heidelberg, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg einzulegen. Auch andere Amtsgerichte dürfen die Erklärung entgegennehmen, entscheidend ist aber der rechtzeitige Eingang in Heidelberg.
Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich. Die Beschwerde muss von der betroffenen Person oder deren Bevollmächtigten unterschrieben sein und die angefochtene Entscheidung sowie den Umfang der Anfechtung benennen.
Auch Gläubiger können Beschwerde einlegen, insbesondere wenn sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit des Verfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 1 der EU-Insolvenzverordnung (2015/848) rügen wollen.
Rechtsmittel können auch elektronisch eingereicht werden – jedoch nicht per E-Mail. Genaue technische Hinweise zur elektronischen Einreichung sind unter www.ejustice-bw.de abrufbar.
Amtsgericht Heidelberg – Insolvenzgericht, 04. Juni 2025