Aktenzeichen: 5 IN 72/25
Im Insolvenzantragsverfahren der Haas-Verwaltungs GmbH mit Sitz in der Maybachstraße 1, 71686 Remseck, vertreten durch die Geschäftsführer Hannelore Erna Haas und Helmar Haas, hat das Amtsgericht Ludwigsburg am 3. Juni 2025 zwei aufeinanderfolgende Beschlüsse erlassen, die das Verfahren endgültig beenden.
Die Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 206851, hatte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen beantragt. Die rechtliche Vertretung erfolgte durch die Rechtsanwaltskanzlei Grub, Brugger & Partner in Stuttgart.
Zunächst wurde mit dem aktuellen Beschluss vom 3. Juni 2025 die Aufhebung der zuvor am 6. Februar 2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen verfügt. Damit wurden alle zuvor ergriffenen Maßnahmen zur vorläufigen Sicherung des Vermögens der Schuldnerin für gegenstandslos erklärt. Diese Entscheidung geht unmittelbar einher mit dem zweiten Beschluss desselben Tages, in dem das Gericht den Antrag auf Verfahrenseröffnung mangels Masse ablehnt.
Die Entscheidung bedeutet, dass das vorhandene Vermögen der Haas-Verwaltungs GmbH nicht ausreicht, um auch nur die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Eine geordnete Abwicklung im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens ist somit nicht möglich. In der Praxis führt dies meist zur endgültigen wirtschaftlichen Aufgabe der Gesellschaft.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Notfrist hierfür beträgt zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder wirksamer öffentlicher Bekanntmachung. Wird die Entscheidung durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, beginnt die Frist zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das jeweils frühere Ereignis.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Ludwigsburg, Schorndorfer Straße 39, 71638 Ludwigsburg einzureichen. Auch andere Amtsgerichte können die Erklärung entgegennehmen, jedoch ist der rechtzeitige Eingang in Ludwigsburg entscheidend.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Die Beschwerde muss jedoch vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben und eindeutig als Anfechtung dieses Beschlusses gekennzeichnet sein.
Für Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt: Die Beschwerde ist als elektronisches Dokument einzureichen. Eine einfache E-Mail ist nicht zulässig. Informationen zur elektronischen Einreichung stellt die Justizverwaltung über das Portal www.ejustice-bw.de zur Verfügung.
Amtsgericht Ludwigsburg – Insolvenzgericht, 03. Juni 2025