Az.: 67g IN 171/25
Mit Beschluss vom 30. Mai 2025 um 11:48 Uhr hat das Amtsgericht Hamburg im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens weitreichende Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens der ST Glasfaserbau GmbH angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz am Ballindamm 3, 20095 Hamburg, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nummer HRB 178853 eingetragen und wird gesetzlich durch ihren Geschäftsführer, Herrn Adam Marcin Toczek, vertreten.
Das Unternehmen ist im Bereich Tiefbau und Glasfaserbau tätig und gehört damit zu einer für die digitale Infrastruktur zentralen Branche. Um die vorhandenen Vermögenswerte zu sichern und mögliche Gläubigerbenachteiligungen zu verhindern, ordnete das Gericht auf Grundlage der §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung die vorläufige Insolvenzverwaltung an.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Nils Krause bestellt, der seine Kanzlei in der Rosenstraße 3, ebenfalls in 20095 Hamburg, führt. Mit seiner Bestellung erhält er umfassende Befugnisse zur Sicherung und Kontrolle des Schuldnervermögens.
Ab sofort sind Verfügungen der ST Glasfaserbau GmbH über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Darüber hinaus wurde den Schuldnern der ST Glasfaserbau GmbH – sogenannten Drittschuldnern – untersagt, weiterhin Zahlungen direkt an die Gesellschaft zu leisten. Stattdessen ist Rechtsanwalt Krause ermächtigt, alle Bankguthaben sowie sonstige Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Drittschuldner wurden ausdrücklich dazu aufgefordert, künftig nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Zur weiteren Sicherung der Vermögensmasse wurde auch die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin untersagt – dies umfasst insbesondere die Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Bereits eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden vorläufig eingestellt, sofern sie keine unbeweglichen Vermögenswerte betreffen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Mit dieser Entscheidung setzt das Amtsgericht Hamburg einen entscheidenden Schritt zur strukturierten Abwicklung des drohenden Insolvenzverfahrens in Gang. Die angeordneten Maßnahmen dienen der Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage und ermöglichen es dem vorläufigen Insolvenzverwalter, eine fundierte Einschätzung über die Fortführungsfähigkeit oder mögliche Sanierung des Unternehmens zu treffen.
Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht
Hamburg, den 30. Mai 2025