Dark Mode Light Mode

Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der TFS GmbH & Co. KG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 1509 IN 1421/25

Im Rahmen eines laufenden Insolvenzantragsverfahrens hat das Amtsgericht München mit Beschluss vom 30. Mai 2025 um 12:00 Uhr weitreichende Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens der TFS GmbH & Co. KG getroffen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Heßstraße 27, 80798 München, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin TFS Verwaltungs GmbH, deren gesetzlicher Vertreter Herr Michael Oroz ist, steht damit unter vorläufiger Insolvenzverwaltung.

Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung erfolgt gemäß § 21 Absatz 1 und 2 der Insolvenzordnung (InsO), um das Schuldnervermögen vor nachteiligen Veränderungen zu schützen und eine geordnete Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin zu gewährleisten.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Peter Därr bestellt. Dieser ist in München ansässig (Candidplatz 13, 81543 München) und übernimmt ab sofort die Kontrolle über sämtliche Vermögensverfügungen der Schuldnerin. Ohne seine ausdrückliche Zustimmung sind solche Verfügungen ab dem Zeitpunkt der Anordnung rechtlich nicht mehr wirksam. Diese Maßnahme umfasst insbesondere auch die Einziehung von Außenständen, um eine mögliche Gläubigerbenachteiligung zu verhindern.

Die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters markiert einen entscheidenden Schritt im Verfahren, mit dem das Gericht auf die angespannte finanzielle Lage der TFS GmbH & Co. KG reagiert. Die Gesellschaft ist unter der Register-Nr. HRA 101931 beim Amtsgericht München eingetragen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde offen. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung einzulegen, wobei das zuerst eintretende Ereignis für den Fristbeginn maßgeblich ist. Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht München, Pacellistraße 5, 80333 München, einzureichen oder dort zur Niederschrift zu erklären. Auch eine Erklärung bei jeder anderen Geschäftsstelle eines Amtsgerichts ist zulässig – entscheidend ist jedoch der rechtzeitige Eingang beim zuständigen Gericht.

Für bestimmte Beteiligte – etwa Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare oder Behörden – besteht die Pflicht zur elektronischen Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg oder das besondere elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Weitere Hinweise zu den technischen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten finden sich auf der Internetseite www.justiz.de sowie in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).

Mit diesem Schritt ist ein bedeutsamer Abschnitt im Insolvenzverfahren der TFS GmbH & Co. KG eingeleitet. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts sichert den geordneten Ablauf der kommenden Verfahrensschritte und dient dem Schutz der Interessen aller Gläubiger.

Amtsgericht München – Insolvenzgericht
München, den 30. Mai 2025

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

BALTOPS 2025: NATO-Großmanöver mit 9.000 Soldaten startet in Rostock – Marine warnt Wassersportler

Next Post

Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der ST Glasfaserbau GmbH angeordnet