Dark Mode Light Mode

Erweiterung der vorläufigen Eigenverwaltung im Verfahren der BLECHER GmbH & Co. KG

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 12 IN 19/25

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BLECHER GmbH & Co. KG, mit Sitz in der Mittelhöfer Straße 3–5, 34587 Felsberg, hat das Amtsgericht Fritzlar am 31. Mai 2025 eine ergänzende Anordnung zur bereits bestehenden vorläufigen Eigenverwaltung getroffen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Fritzlar unter der HRA 14019 eingetragen. Als persönlich haftende Gesellschafterin fungiert die BLECHER Komplementär-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Michael Pfeiffer, ebenfalls mit Sitz in Felsberg.

Bereits am 20. Februar 2025 wurde die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, womit die BLECHER GmbH & Co. KG unter Aufsicht des Gerichts weiterhin selbstständig handeln darf. Mit dem nun ergangenen ergänzenden Beschluss wird die Antragstellerin ausdrücklich zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt. Das bedeutet, dass sie im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung Verträge und Verpflichtungen eingehen darf, die im Fall einer späteren Eröffnung des Insolvenzverfahrens als vorrangig zu erfüllende Verbindlichkeiten der Insolvenzmasse gelten (§ 55 InsO).

Diese Maßnahme ermöglicht es der Schuldnerin, ihre Geschäfte in einem gewissen Rahmen fortzuführen, insbesondere wenn dies dem Erhalt von Unternehmenswerten, Arbeitsplätzen oder der Vorbereitung eines möglichen Sanierungsplans dient.

Der vollständige Beschluss mit allen Einzelregelungen kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Fritzlar – Insolvenzgericht
Fritzlar, den 31. Mai 2025

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Preissprung bei Bohnenkaffee: Verbraucher zahlen deutlich mehr für ihr Lieblingsgetränk

Next Post

Wasserentnahme im Saale-Holzland-Kreis untersagt – Landratsamt reagiert auf anhaltende Trockenheit