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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Pappnase & Co. Theater-, Artistik-, Spiel- und Geschenkartikel GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 67g IN 138/25

Am 30. Mai 2025 um 11:53 Uhr hat das Amtsgericht Hamburg im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens weitreichende Sicherungsmaßnahmen über das Vermögen der Pappnase & Co. Theater, Artistik, Spiel- und Geschenkartikel GmbH angeordnet. Die traditionsreiche Gesellschaft mit Sitz in der Gluckstraße 67, 22081 Hamburg, ist unter HRB 55479 im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer, Herrn Claus Dubberke, vertreten.

Das Unternehmen ist spezialisiert auf die Herstellung sowie den Groß- und Einzelhandel mit Theater-, Artistik-, Spiel-, Geschenk- und Werbeartikeln und betreibt darüber hinaus auch den Im- und Export entsprechender Produkte. Mit ihrem kreativen Geschäftsmodell hatte sich die Gesellschaft über Jahre hinweg einen festen Platz im Bereich künstlerischer und unterhaltender Konsumgüter erarbeitet.

Aufgrund der vorliegenden wirtschaftlichen Situation sah sich das Insolvenzgericht veranlasst, gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) eine vorläufige Insolvenzverwaltung zum Schutz des Schuldnervermögens zu verfügen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dominik Montag, mit Kanzleisitz am Ballindamm 38, 20095 Hamburg, bestellt. Er übernimmt ab sofort die Überwachung und Steuerung sämtlicher finanzieller Vorgänge des Unternehmens.

Konkret bedeutet die gerichtliche Anordnung, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO). Darüber hinaus wurde es sämtlichen Schuldnern der Pappnase & Co. GmbH – sogenannten Drittschuldnern – verboten, Zahlungen direkt an die Gesellschaft zu leisten. Stattdessen ist der vorläufige Insolvenzverwalter zur Entgegennahme aller eingehenden Gelder ermächtigt, ebenso zur Einziehung bestehender Bankguthaben und sonstiger Forderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Zur weiteren Absicherung wurde die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin – einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einstweiliger Verfügungen – untersagt, sofern nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Vollstreckungen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Mit dieser Maßnahme soll sichergestellt werden, dass das Vermögen der Schuldnerin während des laufenden Verfahrens nicht durch Einzelmaßnahmen geschmälert wird und eine geordnete Prüfung der wirtschaftlichen Lage ermöglicht wird. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird in den kommenden Wochen eine umfassende Bestandsaufnahme vornehmen und dem Gericht Bericht über die Sanierungs- oder Liquidationsfähigkeit der Gesellschaft erstatten.

Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht
Hamburg, den 30. Mai 2025

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  1. Hab vor 2 Monaten eine Bestellung über 240,00 € getätigt, die seither in Bearbeitung ist … da wird also nix mehr kommen. Ist das Geld noch irgendwie zu retten oder geht das jetzt einfach in die Konkursmasse?

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