Az.: 507 IN 3/25
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Feldmann Zahntechnik GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRB 14241 HB, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Joachim Feldmann, hat das Amtsgericht Bremen mit Beschluss vom 28. Mai 2025 eine formale Berichtigung vorgenommen.
Im ursprünglichen Beschluss vom 01. Mai 2025 war die Firmenanschrift der Schuldnerin falsch angegeben worden. Statt „Carsten-Dressler-Str. 10“ muss es richtig „Carsten-Dressler-Str. 1D“ heißen. Diese Korrektur betrifft allein die Adressangabe und hat keine inhaltlichen Änderungen am ursprünglichen Beschluss zur Folge.
Die vollständige Fassung des berichtigten Beschlusses kann während der üblichen Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass sämtliche im Verfahren ergangenen Beschlüsse mithilfe des Aktenzeichens 507 IN 3/25 über das bundesweite Insolvenzbekanntmachungsportal recherchierbar sind.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands in der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt.
Die Beschwerde ist innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist bei einem der folgenden Gerichte einzulegen:
- Amtsgericht Bremen
Ostertorstraße 25–31, 28195 Bremen
Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050 - Landgericht Bremen
Domsheide 16, 28195 Bremen
Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1133346098711-000000053
Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist jede Partei, die durch die Entscheidung in ihren Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang bei einem der oben genannten Gerichte entscheidend. Die Beschwerde muss vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung eindeutig bezeichnen. Wird die Entscheidung nur teilweise angefochten, ist der Umfang der Anfechtung ausdrücklich zu benennen. Eine Begründung der Beschwerde ist empfohlen, jedoch nicht zwingend erforderlich.
Amtsgericht Bremen – Insolvenzgericht
Bremen, den 28. Mai 2025