Az.: 40 IN 597/25
Am 30. Mai 2025 um 14:00 Uhr hat das Amtsgericht Heilbronn im Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der officeoptimizer GmbH, mit Sitz in der Sofie-Bühler-Straße 14, 74199 Untergruppenbach, wichtige Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) getroffen. Die im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer HRB 723112 eingetragene Gesellschaft wird durch ihren Geschäftsführer Hanns Uwe Bechtel gesetzlich vertreten.
Mit dem Ziel, eine geordnete Prüfung der wirtschaftlichen Lage zu ermöglichen und eine Gefährdung des Vermögens der Schuldnerin zu verhindern, wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Lutz Lohmann aus Heilbronn (Deutschhofstraße 33, 74072 Heilbronn) bestellt. Seine Aufgabe besteht vorrangig in der Überwachung und Sicherung des Vermögens der Schuldnerin, nicht jedoch in der Vertretung nach außen. Zugleich wurde er beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund im Sinne der Insolvenzordnung vorliegt und ob die Fortführung des Unternehmens realistische Aussichten bietet.
Im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen wurde verfügt, dass sämtliche Verfügungen der officeoptimizer GmbH über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Ferner ist es der Schuldnerin untersagt, über ihre Bankkonten und ausstehende Forderungen zu verfügen. Diese Befugnisse wurden vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen. Er ist berechtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie Sonderkonten zu eröffnen, die den Vorgaben des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18, und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) entsprechen. Über diese Konten darf er im Rahmen der Insolvenzmasse verfügen und dabei auch Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO begründen.
Die Drittschuldner – also Schuldner der officeoptimizer GmbH – wurden angewiesen, Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Gleichzeitig wird den Kreditinstituten der Schuldnerin auferlegt, dem Insolvenzverwalter vollumfängliche Auskünfte zu allen Konten und Geschäftsbeziehungen zu erteilen.
Zum Schutz der Insolvenzmasse wurden auch Zwangsvollstreckungen jeglicher Art untersagt, sofern diese nicht unbewegliche Vermögenswerte betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen sind mit sofortiger Wirkung einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist zudem berechtigt, die Geschäftsräume sowie sämtliche Nebenräume der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen und erforderliche Informationen einzuholen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, uneingeschränkt mit ihm zusammenzuarbeiten, ihm Zugang zu allen geschäftsrelevanten Informationen zu gewähren und angeforderte Unterlagen auszuhändigen.
Hinweis zur Bekanntmachung:
Die Veröffentlichung dieser Entscheidung erfolgt in einem elektronischen Informationssystem und bleibt dort für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Sollte das Verfahren nicht eröffnet werden, wird die Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Maßnahmen gelöscht (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Zuständig hierfür ist das
Amtsgericht Heilbronn, Knorrstraße 1, 74074 Heilbronn.
Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung – maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis. Die Beschwerde kann schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, auch bei jedem anderen Amtsgericht, sofern der Schriftsatz rechtzeitig beim Amtsgericht Heilbronn eingeht.
Die Beschwerde ist eigenhändig zu unterschreiben oder von einem Bevollmächtigten unterzeichnet einzureichen. Bei bestimmten Einreichenden – wie Rechtsanwälten, Notaren oder Behörden – muss die Übermittlung auf elektronischem Weg erfolgen. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Detaillierte Hinweise zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten sind unter www.ejustice-bw.de abrufbar.
Amtsgericht Heilbronn – Insolvenzgericht
Heilbronn, den 30. Mai 2025