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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der ETB GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 3 IN 423/24

Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat am 2. Juni 2025 im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der ETB GmbH, mit Sitz in Werbelliner Dorfstraße 35 b, OT Werbellin, 16244 Schorfheide, eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft wird gesetzlich durch ihre Geschäftsführerin vertreten.

Mit dieser Maßnahme reagiert das Gericht auf Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Schuldnerin. Um eine mögliche Benachteiligung der Gläubiger zu verhindern und das Vermögen der Gesellschaft zu sichern, wurde die vorläufige Verwaltung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 2. Halbsatz der Insolvenzordnung (InsO) angeordnet.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Sebastian Laboga aus Berlin (Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin) bestellt. Ihm obliegt es, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin zu prüfen und alle Maßnahmen zur Sicherung des vorhandenen Vermögens einzuleiten.

Mit dem Beschluss wurde verfügt, dass Verfügungen der Schuldnerin über sämtliche Vermögensgegenstände – auch solche außerhalb der Bundesrepublik Deutschland – nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Damit wird jede eigenständige wirtschaftliche Handlung der Gesellschaft bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung streng reglementiert.

Zusätzlich wurde den Schuldnern der ETB GmbH (Drittschuldnern) verboten, weiterhin Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten. Stattdessen ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, alle Bankguthaben und sonstigen Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Drittschuldner wurden unmissverständlich aufgefordert, Leistungen ausschließlich unter Beachtung dieser Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Diese vorläufige Maßnahme dient nicht nur dem Erhalt der Insolvenzmasse, sondern bereitet zugleich die Entscheidung über die förmliche Verfahrenseröffnung vor. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nunmehr den tatsächlichen Vermögensstatus der ETB GmbH prüfen und beurteilen, ob die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Hauptverfahrens gegeben sind.

Amtsgericht Frankfurt (Oder) – Insolvenzgericht
Frankfurt (Oder), den 2. Juni 2025

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