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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der CG Construction GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 405 IN 959/25

Am 2. Juni 2025 um 11:00 Uhr hat das Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der CG Construction GmbH, mit Sitz in der Haferkornstraße 7, 04129 Leipzig (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter HRB 37841), die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft wird durch ihren Geschäftsführer Bernd Ulf Graichen vertreten.

Ziel dieser Maßnahme ist es, das Vermögen der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen zu schützen und die künftige Insolvenzmasse zu sichern.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Florian Kleinschmit, Hainstraße 8, 04109 Leipzig, bestellt. Er übernimmt mit sofortiger Wirkung eine umfassende Aufsichtsfunktion und wird die Geschäftsführung überwachen sowie Maßnahmen zur Bestandssicherung einleiten.

Die wesentlichen Anordnungen im Überblick:

  1. Zustimmungsvorbehalt:
    Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO).
  2. Aufgaben des Verwalters:
    Dr. Kleinschmit ist beauftragt, die Geschäftsführung zu überwachen und das Vermögen im Interesse der Gläubiger zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 InsO).
  3. Sonderkonto & Forderungseinzug:
    Er ist berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin auf ein neu einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben dabei unberührt.
  4. Zahlungssperre für Drittschuldner:
    Drittschuldner dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser gestattet ausdrücklich eine Leistung an die Schuldnerin (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  5. Zutrittsrecht & Auskunftsbefugnisse:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume zu betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen sowie Auskünfte von Dritten (z. B. Banken, Behörden, Steuerberatern) einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
  6. Mitwirkungspflicht der Schuldnerin:
    Die CG Construction GmbH ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter uneingeschränkten Zugang zu ihren Geschäftsunterlagen zu gewähren und alle für die Sicherung der Masse erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
  7. Zwangsvollstreckungsverbot:
    Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen – einschließlich Arrest und einstweiliger Verfügungen – werden einstweilen eingestellt, sofern keine unbeweglichen Vermögenswerte betroffen sind.
    Neue Zwangsvollstreckungen sind ebenfalls untersagt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO), mit Ausnahme von Verfahren zur Erteilung einer Vermögensauskunft.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Notfrist beträgt zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung (maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis).

Die Beschwerde ist zu richten an:

Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig

Sie kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Auch eine Erklärung bei der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts ist zulässig – entscheidend ist jedoch der fristgerechte Eingang beim Amtsgericht Leipzig.

Die Beschwerde ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die angefochtene Entscheidung sowie die Absicht der Anfechtung eindeutig benennen. Eine Begründung wird empfohlen.

Elektronische Einreichung:
Rechtsmittel können auch als elektronisches Dokument übermittelt werden. Eine einfache E-Mail genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Übermittlung muss entweder mit qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen oder auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO genannten sicheren Übermittlungswege. Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten finden Sie unter:
www.justiz.de

Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht
Leipzig, den 2. Juni 2025

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