Das Landgericht Mühlhausen hat einen 85-jährigen Rentner aus dem Unstrut-Hainich-Kreis wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Mann hatte im Jahr 2022 seine schwerkranke Ehefrau mit einem Kissen erstickt. Als weitere Auflage verhängte das Gericht eine Geldzahlung in Höhe von 6.000 Euro an ein Kinderhospiz in Tambach-Dietharz.
Im Prozess gestand der Angeklagte die Tat. Er gab an, er habe seine Frau aus Mitgefühl getötet, weil sie unter schweren chronischen Erkrankungen litt und „nicht mehr konnte“. Er habe sie, so seine Darstellung, „von ihren Qualen erlösen“ wollen.
Die vorsitzende Richterin betonte in der Urteilsbegründung, dass für ein strafloses Handeln im Sinne der Sterbehilfe keine rechtliche Grundlage vorgelegen habe. Die Ehefrau habe zu keinem Zeitpunkt aktiv oder schriftlich den Wunsch nach einem begleiteten Sterben oder nach Tötung auf Verlangen geäußert. Damit handele es sich nicht um einen Fall der (straflosen) indirekten oder passiven Sterbehilfe, sondern um eine bewusste, eigenmächtige Tötung – also Totschlag im juristischen Sinn.
Das Gericht sah dennoch von einer unbedingten Freiheitsstrafe ab. Entscheidende Faktoren für die Bewährungsstrafe waren unter anderem:
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das hohe Alter des Angeklagten,
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die persönliche Bindung und lange Pflegebeziehung zur Ehefrau,
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der nicht von Eigennutz, sondern von Mitleid getragene Beweggrund,
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sowie die Reue und das umfassende Geständnis.
Juristische Bewertung:
Tötung aus „Mitleid“ ist im deutschen Strafrecht nicht straffrei. Die sogenannte Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) ist zwar ein eigenständiger Straftatbestand, setzt aber eine ausdrückliche Willensäußerung des Getöteten voraus. Fehlt diese – wie im vorliegenden Fall – wird in der Regel wegen Totschlags (§ 212 StGB) oder im Einzelfall auch wegen Mordes ermittelt. Die Strafrahmen sind deutlich höher, können aber in Ausnahmefällen – wie hier – zur Bewährung ausgesetzt werden.
Gesellschaftlicher Kontext:
Der Fall wirft grundlegende Fragen zum Thema Sterbehilfe, Patientenverfügung und würdevoller Umgang mit schwer kranken Menschen auf. In Deutschland ist die aktive Sterbehilfe strafbar, während assistierter Suizid unter engen Voraussetzungen erlaubt ist – jedoch nicht bei der Tötung durch Dritte ohne klaren Patientenwunsch.
Der Richterspruch spiegelt einen menschlich schwierigen Grenzfall wider, bei dem Recht, Ethik und persönliche Schicksale eng miteinander verwoben sind.