Az.: 1507 IN 1021/25
Mit Beschluss vom 28. Mai 2025 hat das Amtsgericht München – Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der 6B47 Grund 10 UG (haftungsbeschränkt), mit Sitz in Nördliche Münchener Straße 47, 82031 Grünwald, mangels Masse abgewiesen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 244240 eingetragen und wurde durch die Geschäftsführer Christian Wolfgang Mayer und Anton Thomas Schöpkens vertreten.
Die Schuldnerin, rechtlich beraten von der Kanzlei Arnecke Sibeth Dabelstein Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB, hatte den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen gestellt. Der Geschäftszweck der Gesellschaft umfasste den Erwerb, die Verwaltung und Entwicklung von Grundbesitz aller Art sowie Tätigkeiten als Bauträger und im An- und Verkauf von Wohn- und Teileigentum.
Das Insolvenzgericht kam im Rahmen der Prüfung zu dem Ergebnis, dass keine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Aus diesem Grund wurde der Antrag gemäß den Vorschriften der Insolvenzordnung abgelehnt – ein Schritt, der für Gläubiger regelmäßig bedeutet, dass auch im Falle einer Forderungsanmeldung keine Quotenzahlung mehr zu erwarten ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung – maßgeblich ist das jeweils zuerst eintretende Ereignis.
Die Beschwerde ist beim:
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen – schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle. Auch eine Erklärung vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts ist möglich, sofern die Eingabe fristgerecht beim Amtsgericht München eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich.
Die Beschwerde ist schriftlich zu unterzeichnen und muss klar erkennen lassen, gegen welche Entscheidung sie sich richtet und dass Beschwerde eingelegt wird. Sofern die Entscheidung nur teilweise angefochten wird, ist dies ausdrücklich anzugeben. Eine Begründung ist empfehlenswert, aber nicht zwingend erforderlich.
Elektronische Einreichung:
Rechtsmittel können auch als elektronische Dokumente eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Für bestimmte Einreichergruppen (z. B. Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts) besteht die Pflicht zur elektronischen Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg oder das besondere elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Die technischen Voraussetzungen und Regelungen sind unter www.justiz.de sowie in der ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) abrufbar.
Amtsgericht München – Insolvenzgericht
München, den 28. Mai 2025