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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der BRAUQUADRAT GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 4 IN 1618/25

Am 1. Juni 2025 um 14:00 Uhr hat das Amtsgericht Mannheim im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BRAUQUADRAT GmbH wichtige Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) angeordnet. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in R6, 6, 68161 Mannheim und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 733904 eingetragen. Geschäftsführer ist Michael Bernd Werth.

Ziel der getroffenen Maßnahmen ist es, die vorhandenen Vermögenswerte der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung zu schützen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Andreas Hendriock, mit Kanzleisitz in Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim, bestellt. Ihm obliegt die Überwachung der wirtschaftlichen Aktivitäten der Gesellschaft mit dem Ziel, die Insolvenzmasse zu sichern und zu erhalten. Eine umfassende Vertretungsbefugnis wird ihm nicht erteilt; er agiert nicht als allgemeiner Vertreter der Schuldnerin.

Die wesentlichen Anordnungen im Überblick:

  • Verfügungen der BRAUQUADRAT GmbH über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  • Der Gesellschaft wird jede Verfügung über Bankkonten und offene Forderungen untersagt. Die Verfügungsbefugnis geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
  • Der Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie Sonderkonten zu eröffnen, auf die er allein Zugriff hat. Diese Konten müssen den Anforderungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18, und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) entsprechen.
  • Zur Kontoführung dürfen Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 InsO begründet werden.
  • Die kontoführenden Banken sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter vollumfängliche Auskünfte zu erteilen.
  • Den Schuldnern der BRAUQUADRAT GmbH (Drittschuldnern) wird untersagt, weiterhin an die Gesellschaft zu zahlen. Zahlungen sind nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zulässig (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  • Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – einschließlich einstweiliger Verfügungen – werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen sind einstweilen einzustellen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  • Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ferner beauftragt, die Zustellung des Beschlusses an die Schuldner der Gesellschaft vorzunehmen und dies zu dokumentieren (§ 8 Abs. 3, § 23 Abs. 1 Satz 2 InsO).
  • Er erhält das Recht, die Geschäftsräume und Nebenräume der Gesellschaft zu betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen sowie alle Auskünfte einzuholen, die zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
  • Zusätzlich ist er als Sachverständiger beauftragt, das Vorliegen eines Insolvenzgrundes sowie die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens zu prüfen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).

Hinweis zur Veröffentlichung:
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt in einem elektronischen Informationssystem und bleibt dort bis zum Ende der Maßnahme gespeichert. Bei Nichteröffnung wird die Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Aufhebung gelöscht (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des

Amtsgerichts Mannheim, Schloss, Westflügel, 68159 Mannheim

einzureichen. Alternativ kann die Beschwerde auch zu Protokoll bei jeder Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden, entscheidend ist jedoch der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Mannheim.

Die Beschwerde ist vom Beschwerdeführer oder einem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die angefochtene Entscheidung sowie die Absicht der Anfechtung klar bezeichnen. In bestimmten Fällen kann auch die internationale Zuständigkeit gerügt werden (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 i.V.m. § 4 EGInsO).

Rechtsmittel sind als elektronische Dokumente einzureichen, sofern dies technisch möglich ist. Eine einfache E-Mail ist unzulässig. Hinweise zur elektronischen Einreichung finden sich unter www.ejustice-bw.de.

Amtsgericht Mannheim – Insolvenzgericht
Mannheim, den 1. Juni 2025

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