Aktenzeichen: 1508 IN 1406/25
München, 30. Mai 2025 – Ein weiterer Traditionsbetrieb der Münchner Gastronomieszene steht vor einer ungewissen Zukunft: Das Amtsgericht München hat im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der SPAGO Gaststätten- und Handels-GmbH mit Sitz in der Spiegelstraße 11, 81241 München, die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung beschlossen. Die Schuldnerin wird durch die Geschäftsführer Giacobbi Denis und Hadzic Alem vertreten. Eingetragen ist das Unternehmen beim Amtsgericht München unter der Handelsregisternummer HRB 79706.
Die Entscheidung fiel am Morgen des 30. Mai 2025 um 09:50 Uhr und zielt darauf ab, das noch vorhandene Vermögen des Unternehmens vor nachteiligen Veränderungen zu schützen. Grundlage dafür ist § 21 Abs. 1 und 2 der Insolvenzordnung (InsO), der dem Gericht in wirtschaftlich kritischen Situationen weitreichende Maßnahmen zur Sicherung der Masse ermöglicht.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Björn Hellfeld bestellt, tätig bei der Kanzlei Pohlmann Hofmann, Unterer Anger 3, 80331 München. Er ist ab sofort mit der Aufgabe betraut, die Vermögensverhältnisse zu prüfen, die Geschäftsführung zu überwachen und gegebenenfalls ein geordnetes Insolvenzverfahren vorzubereiten. Der Kontakt zur Kanzlei ist unter der Telefonnummer +49(89) 5480330 oder per E-Mail an mail@pohlmannhofmann.de möglich.
Besonders bedeutsam für die weitere Geschäftsführung der SPAGO GmbH ist die angeordnete Einschränkung der Handlungsbefugnisse: Alle Verfügungen über das Gesellschaftsvermögen – einschließlich der Einziehung von Außenständen – sind nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam. Diese Maßnahme verhindert die eigenmächtige Verlagerung oder Auflösung von Vermögenswerten durch die Geschäftsführung und sichert den Gläubigerschutz.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist beim Amtsgericht München, Pacellistraße 5, 80333 München, einzureichen. Die Frist beginnt entweder mit der Verkündung der Entscheidung, deren Zustellung, oder mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung auf der offiziellen Internetplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das jeweils zuerst eintretende Ereignis.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu erklären. Sie kann auch bei jedem anderen Amtsgericht zur Niederschrift abgegeben werden, wobei für die Fristwahrung der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht München entscheidend ist. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich, jedoch ist die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Bevollmächtigten zwingend erforderlich. Die Beschwerdeschrift muss eindeutig auf den angefochtenen Beschluss Bezug nehmen und die Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird.
Elektronische Einreichung:
Rechtsbehelfe dürfen auch elektronisch eingereicht werden. Hierfür ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich oder die Übermittlung über einen sicheren Übermittlungsweg. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Behörden, Rechtsanwälte, Notare und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, elektronische Dokumente auf diesem Wege einzureichen – Ausnahmen gelten nur bei vorübergehenden technischen Störungen.
Alle weiteren technischen und rechtlichen Anforderungen sind den Vorschriften des § 130a der Zivilprozessordnung sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) und der Website www.justiz.de zu entnehmen.
Mit dieser Maßnahme beginnt ein entscheidender Abschnitt für die SPAGO Gaststätten- und Handels-GmbH. Ob eine Sanierung im Rahmen eines Insolvenzplans möglich ist oder es zu einer regulären Abwicklung kommt, wird sich in den kommenden Wochen unter der Aufsicht des vorläufigen Verwalters zeigen.
Amtsgericht München – Insolvenzgericht –
Datum: 30. Mai 2025