Aktenzeichen: 3 IN 561/25
Stuttgart, 5. Mai 2025 – Das Amtsgericht Stuttgart hat den Insolvenzantrag einer Gläubigerin gegen die Novak Personenbeförderungen UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in der Illerstraße 8, 70376 Stuttgart mangels Masse abgewiesen. Damit wurde die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin rechtswirksam verweigert – nach § 26 Abs. 1 InsO.
Die im Handelsregister unter HRB 768633 geführte Gesellschaft wurde von Geschäftsführer Thomas Novak vertreten. Sie war im Bereich Personenbeförderung tätig, ein wirtschaftlich häufig volatiler Sektor mit hohen Betriebskosten und engen Margen. Das Insolvenzgericht stellte nun fest, dass die UG über kein verwertbares Vermögen mehr verfügt, das eine Insolvenzabwicklung rechtfertigen oder finanzieren würde.
Bedeutung der Entscheidung:
Die Abweisung mangels Masse hat zur Folge, dass kein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die Gläubiger erhalten keine Möglichkeit zur Forderungsanmeldung, und es wird kein Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin gilt damit als faktisch liquidiert, es sei denn, ein Gläubiger stellt erneut einen Antrag und leistet einen Kostenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist binnen einer zweiwöchigen Notfrist bei folgendem Gericht einzureichen:
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
Die Frist beginnt mit der Verkündung, der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Maßgeblich ist der früheste dieser Zeitpunkte (§ 9 InsO).
Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt werden – auch bei jedem anderen Amtsgericht. Ausschlaggebend für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Stuttgart. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich, die Beschwerde muss jedoch eigenhändig unterzeichnet sein und eine eindeutige Bezugnahme auf die Entscheidung enthalten.
Elektronische Einreichung:
Rechtsbehelfe durch Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen elektronisch übermittelt werden – entweder mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg (z. B. das besondere Anwaltspostfach – beA – oder das EGVP).
Eine einfache E-Mail reicht nicht aus.
Weitere Informationen hierzu stellt die Justiz des Landes Baden-Württemberg unter www.ejustice-bw.de zur Verfügung.
Mit der Entscheidung endet das Verfahren – ohne gerichtliche Aufarbeitung der finanziellen Lage der Novak Personenbeförderungen UG. Der Geschäftsbetrieb dürfte damit dauerhaft eingestellt sein.
Amtsgericht Stuttgart – Insolvenzgericht –
Datum: 5. Mai 2025