Aktenzeichen: 509 IN 66/25 – Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 26. Mai 2025
Das Amtsgericht Wuppertal hat am 26. Mai 2025 um 15:13 Uhr im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens eine wichtige Entscheidung über das Vermögen der MMP Medical & more Personalservice UG (haftungsbeschränkt) getroffen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Obenitterstraße 21, 42719 Solingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter der Nummer HRB 32622, wird gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Tarik Okan Dagli, wohnhaft in der Melanchthonstraße 50, 42653 Solingen.
Im Zentrum der unternehmerischen Tätigkeit steht die Personalvermittlung im medizinischen Bereich – ein anspruchsvolles Geschäftsfeld, das hochspezialisierte Fachkräfte erfordert und sensible Marktmechanismen unterliegt. Die nun angeordnete vorläufige Insolvenzverwaltung dient dazu, in einer wirtschaftlich kritischen Phase die noch vorhandenen Vermögenswerte zu sichern und Gläubigerinteressen zu wahren.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Kai Bartelt mit Kanzleisitz in der Friedrich-Engels-Allee 190, 42285 Wuppertal, bestellt. Ihm obliegt es fortan, das Vermögen der Schuldnerin zu überwachen, zu sichern und einer geordneten Bewertung zuzuführen.
Mit Inkrafttreten des Beschlusses sind sämtliche Verfügungen der MMP Medical & more Personalservice UG über ihre Vermögensgegenstände nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam. Diese Maßnahme stellt sicher, dass keine unkontrollierten Abflüsse aus dem Unternehmensvermögen erfolgen, die die spätere Insolvenzmasse schmälern könnten.
Gleichzeitig wurden sämtliche Schuldner der Schuldnerin – sogenannte Drittschuldner – angewiesen, keine Zahlungen mehr an die Gesellschaft selbst zu leisten. Stattdessen sind alle Leistungen ausschließlich unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung direkt an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen. Zu diesem Zweck wurde Herr Bartelt ermächtigt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen im Namen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder in Empfang zu nehmen.
Darüber hinaus untersagte das Gericht alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Bereits laufende Vollstreckungsmaßnahmen wurden mit sofortiger Wirkung einstweilen eingestellt. Dieser Schritt verschafft der Insolvenzverwaltung die nötige Ruhe und Übersicht, um die wirtschaftliche Lage des Unternehmens fundiert zu beurteilen.
Mit dieser gerichtlichen Entscheidung wurde ein zentraler Schritt zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Insolvenzverfahrens eingeleitet. Ob eine Fortführung des Geschäftsbetriebes möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, wird nun im weiteren Verlauf des Verfahrens zu klären sein.
Amtsgericht Wuppertal, 26. Mai 2025
Aktenzeichen: 509 IN 66/25