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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Reisemobile Carstens GmbH eingeleitet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 8 IN 54/25 – Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 30. Mai 2025

Am 30. Mai 2025 um 11:52 Uhr hat das Amtsgericht Leer einen Beschluss im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der Reisemobile Carstens GmbH erlassen. Das Unternehmen mit Sitz am Kürvenweg 46, 26670 Uplengen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Aurich unter HRB 207123, wird durch den Geschäftsführer Robin Carstens, wohnhaft in Varel, vertreten.

Die Gesellschaft, die sich auf die Vermietung und den Verkauf von Reisemobilen spezialisiert hat, steht nun unter vorläufiger Insolvenzverwaltung. Ziel dieser Maßnahme ist es, die noch vorhandenen Vermögenswerte der Antragstellerin zu sichern und eine etwaige Verschlechterung ihrer finanziellen Lage bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann von der PLUTA Rechtsanwalts GmbH, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, bestellt. Ihm wurde die Verantwortung übertragen, die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu überwachen und die Insolvenzmasse im Sinne der Gläubigerinteressen zu sichern.

Ab sofort sind alle Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Diese Regelung verhindert ein eigenmächtiges Handeln der Schuldnerin, das zu einer Beeinträchtigung der Insolvenzmasse führen könnte.

Darüber hinaus wurden alle Schuldner der Antragstellerin, sogenannte Drittschuldner, ausdrücklich dazu aufgefordert, Leistungen nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu erbringen, also ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Diese Maßnahme dient der geordneten Abwicklung laufender Forderungen und verhindert unkontrollierte Zahlungsströme.

Der vollständige Beschluss kann bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelhinweis:
Gegen diese Entscheidung kann die Antragstellerin sofortige Beschwerde einlegen. Auch Gläubiger haben die Möglichkeit zur Beschwerde, wenn sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Sinne der EU-Verordnung (EU) 2015/848 geltend machen wollen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer, einzulegen. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist das früheste Ereignis: entweder die Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung.

Die Beschwerde muss schriftlich oder zu Protokoll eines Amtsgerichts erfolgen, rechtzeitig beim zuständigen Insolvenzgericht eingehen und vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Inhaltlich hat sie die angefochtene Entscheidung zu benennen und die Erklärung zu enthalten, dass gegen diese Beschwerde eingelegt wird. Eine Begründung der Beschwerde ist empfohlen.

Amtsgericht Leer
Beschluss vom 30. Mai 2025
Aktenzeichen: 8 IN 54/25

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