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Medizinisches Versorgungszentrum am Klinikum Friedrichshafen unter vorläufiger Insolvenzverwaltung gestellt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 105 IN 334/25 – Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 28. Mai 2025

Das Amtsgericht Ravensburg hat am 28. Mai 2025 um 17:35 Uhr einen weitreichenden Beschluss im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Medizinisches Versorgungszentrum GmbH am Klinikum Friedrichshafen erlassen. Die Schuldnerin mit Sitz in der Röntgenstraße 2, 88048 Friedrichshafen, vertreten durch die Geschäftsführerin Anthea Felicitas Mayer und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 721763, hatte selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.

Zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen in der Vermögenslage bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung wurden sofortige Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse angeordnet.

Rechtsanwalt Steffen Beck, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Seine Aufgabe ist es, die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu überprüfen, die Vermögenswerte zu sichern und über die Fortführungsmöglichkeiten des Medizinischen Versorgungszentrums zu befinden. Eine umfassende Kontrollfunktion wurde ihm hierfür übertragen – gleichwohl ist er nicht als allgemeiner Vertreter der Schuldnerin tätig.

Ab sofort bedürfen alle Verfügungen über Vermögensgegenstände der Schuldnerin der ausdrücklichen Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Darüber hinaus wurde ihm die Befugnis erteilt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Insbesondere wurde ihm die Verwaltung und Verfügung über sämtliche Bankkonten und Außenstände der Schuldnerin übertragen. Zur besseren Abwicklung darf er auch Sonderkonten auf den Namen der Schuldnerin oder in seiner Funktion als Insolvenzverwalter eröffnen und verwalten, wobei er berechtigt ist, hierbei Masseverbindlichkeiten im Sinne der Insolvenzordnung zu begründen.

Die Kreditinstitute, bei denen die Schuldnerin Konten unterhält, wurden zur umfassenden Auskunftserteilung gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter verpflichtet. Gleichzeitig ist es sämtlichen Drittschuldnern – also den Schuldnern der Schuldnerin – untersagt, noch Zahlungen direkt an das Medizinische Versorgungszentrum zu leisten. Diese sind stattdessen aufgefordert, ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten, wie es § 23 InsO vorsieht.

Auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin – etwa Arrest oder einstweilige Verfügungen – wurden untersagt, soweit sie sich nicht auf unbewegliches Vermögen beziehen. Bereits laufende Maßnahmen sind bis auf Weiteres ausgesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ferner dazu befugt, die Geschäftsräume zu betreten, Einsicht in alle geschäftlichen Unterlagen zu nehmen und notwendige Informationen zur Sicherung der Insolvenzmasse einzuholen.

Besonderes Augenmerk wird in den kommenden Tagen auf die Prüfung der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens gelegt. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde auch mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, das klären soll, ob ein Eröffnungsgrund gemäß der Rechtsform der Schuldnerin vorliegt und ob realistische Chancen für eine wirtschaftliche Sanierung bestehen.

Im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen elektronischen Veröffentlichung bleibt die Anordnung mindestens für die Dauer ihrer Wirksamkeit öffentlich einsehbar. Sollte das Verfahren eröffnet werden, erfolgt die Löschung der Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens.

Hinweis zu Rechtsmitteln:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist Beschwerde beim Amtsgericht Ravensburg, Herrenstraße 40–44, 88212 Ravensburg, eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist entweder die Verkündung, die Zustellung oder die öffentliche Bekanntmachung im Internet gemäß § 9 InsO. Eine anwaltliche Vertretung ist für die Einlegung der Beschwerde nicht zwingend erforderlich, jedoch muss die Beschwerdeschrift unterschrieben sein und bestimmte formale Angaben enthalten.

Amtsgericht Ravensburg – Insolvenzgericht
28. Mai 2025
Aktenzeichen: 105 IN 334/25

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