Aktenzeichen: 500 IN 99/25
Düsseldorf, 27. Mai 2025 – Das Amtsgericht Düsseldorf hat im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Privatzimmerbörse – Gesellschaft für Kurzzeitvermietung mbH umfassende Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Schuldnerin, mit Geschäftssitz in der Zeppenheimer Straße 151–153, 40489 Düsseldorf, ist im Handelsregister unter HRB 69563 eingetragen und wird von Geschäftsführer Bernd Schulz vertreten.
Die Gesellschaft ist auf die Vermittlung von privaten Unterkünften zur Kurzzeitmiete spezialisiert und geriet offenbar in wirtschaftliche Schieflage. Ziel der gerichtlichen Anordnung ist die geordnete Sicherung der vorhandenen Vermögenswerte, bevor über die förmliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden wird.
Kernpunkte der gerichtlichen Anordnung
1. Vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Natascha Habura, Johannstraße 37, 40476 Düsseldorf, bestimmt. Sie übernimmt ab sofort die Kontrolle über sämtliche finanziellen und wirtschaftlichen Verfügungen der Schuldnerin.
Die Verwalterin ist insbesondere befugt:
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Bankguthaben und offene Forderungen der Schuldnerin einzuziehen,
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eingehende Zahlungen entgegenzunehmen,
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die Zahlungsströme zu überwachen und die Vermögensmasse zu sichern.
2. Verfügungsverbot
Die Schuldnerin darf ohne Zustimmung der Insolvenzverwalterin keine Verfügungen mehr über ihre Vermögensgegenstände treffen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Dies gilt ausdrücklich auch für Zahlungen, Vertragsabschlüsse oder die Einziehung eigener Forderungen.
3. Leistungsverbot an die Schuldnerin
Kunden, Partner und sonstige Schuldner der Privatzimmerbörse dürfen nicht mehr direkt an die Gesellschaft zahlen, sondern nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin. Diese Maßnahme schützt die Gläubigerinteressen und verhindert den Abfluss von Mitteln außerhalb der Insolvenzmasse (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
4. Zwangsvollstreckungsstopp
Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrest und einstweilige Verfügungen, sind untersagt – mit Ausnahme solcher, die unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits laufende Vollstreckungsverfahren werden ausgesetzt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Ausblick
Mit dieser Anordnung ist die Privatzimmerbörse mbH in eine Phase der gerichtlich überwachten Neuordnung eingetreten. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird nun den tatsächlichen Zustand des Unternehmens prüfen und eine Einschätzung darüber abgeben, ob eine Sanierung möglich oder eine geordnete Abwicklung notwendig ist.
Dieser Beschluss markiert keinen endgültigen Einschnitt, sondern dient der Stabilisierung und Transparenz im Vorfeld eines möglichen Hauptinsolvenzverfahrens.
Amtsgericht Düsseldorf – Insolvenzgericht
Beschluss vom 27. Mai 2025