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Barnslay Bauunternehmen Berlin GmbH: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36b IN 4856/24

Berlin, 23. Mai 2025 – Im Verfahren über den Antrag einer Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Barnslay Bauunternehmen Berlin GmbH, Kurfürstendamm 92, 10709 Berlin, hat das Amtsgericht Charlottenburg eine klare Entscheidung getroffen: Der Antrag wird mangels Masse abgewiesen.

Die Gesellschaft, geführt von Geschäftsführer Aleksej Galusko und eingetragen im Handelsregister unter HRB 222083, verfügt demnach nicht mehr über ausreichend verwertbares Vermögen, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken – weder für die Bestellung eines Insolvenzverwalters noch für weitere Maßnahmen im Verfahren.

Bedeutung der Abweisung wegen Masseunzulänglichkeit

Die gerichtliche Entscheidung bedeutet faktisch das Aus für das Unternehmen – zumindest in rechtlicher Hinsicht. Ohne eine Verfahrenskostendeckung findet keine förmliche Abwicklung mehr statt. Gläubiger gehen leer aus, es sei denn, es finden sich außerhalb des Insolvenzverfahrens noch verwertbare Werte.

Zugleich ist die Gesellschaft in der Regel liquidationsreif. Nach § 60 GmbHG kann sie in der Folge durch das Registergericht von Amts wegen gelöscht werden – insbesondere, wenn keine Sanierungsversuche mehr erfolgen und auch kein Antrag auf Kostenvorschuss gestellt wird.

Rechtsmittel: Sofortige Beschwerde möglich

Gegen diese Entscheidung steht die sofortige Beschwerde offen. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen – entweder schriftlich oder zur Niederschrift bei jeder Geschäftsstelle eines deutschen Amtsgerichts. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das früheste der folgenden Ereignisse:

  • Verkündung der Entscheidung,

  • Zustellung,

  • oder die wirksame öffentliche Bekanntmachung (auf www.insolvenzbekanntmachungen.de).

Die Beschwerdeschrift muss von der einlegenden Person oder deren Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die Absicht zur Anfechtung dieser konkreten Entscheidung eindeutig erklären.

Elektronischer Rechtsverkehr

Rechtsmittel können auch elektronisch eingereicht werden – jedoch nicht per einfacher E-Mail, sondern über gesicherte Kommunikationswege wie das EGVP oder mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 130a ZPO und der ERVV.

Fazit

Mit der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse steht die Barnslay Bauunternehmen Berlin GmbH vor dem endgültigen wirtschaftlichen Stillstand. Für Gläubiger ist dies ein herber Rückschlag – ihre Forderungen bleiben voraussichtlich uneinbringlich. Nur durch einen möglichen Kostenvorschuss oder neue Finanzmittel könnte das Verfahren noch eröffnet werden.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Beschluss vom 23. Mai 2025

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