Aktenzeichen: 3610 IN 3530/25
Berlin/Frankfurt am Main, 26. Mai 2025 – Im laufenden Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der ESG Screen17 GmbH hat das Amtsgericht Charlottenburg am heutigen Tag um 14:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin mit Sitz in der Friedrich-Ebert-Anlage 35–37, 60327 Frankfurt am Main, ist beim Amtsgericht Frankfurt unter dem Handelsregistereintrag HRB 108008 registriert. Als Geschäftsführer fungieren Dr. Jobst Freiherr von Hoyningen genannt Huene und Michael Schneider.
Die Gesellschaft, die sich im Bereich ESG-Datenmanagement und nachhaltiger Unternehmenssteuerung positioniert, steht damit unter gerichtlicher Aufsicht, um ihr Vermögen bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung zu sichern.
Inhalt und Tragweite des Beschlusses
1. Zwangsvollstreckungen gestoppt
Sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – auch Arrest und einstweilige Verfügungen – gegen die ESG Screen17 GmbH wurden untersagt, soweit keine unbeweglichen Vermögenswerte betroffen sind. Bereits laufende Maßnahmen sind vorübergehend eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert (Berliner Freiheit 2, 10785 Berlin) bestellt. Er hat die Aufgabe, das Unternehmen und seine Vermögenswerte zu überwachen und zu schützen. Zudem prüft er, ob die vorhandene Masse die Verfahrenskosten decken kann (§ 22 InsO).
Dr. Linkert ist ermächtigt:
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Forderungen und Bankguthaben einzuziehen,
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eingehende Gelder entgegenzunehmen,
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Sonderkonten zu eröffnen (nach geltender BGH-Rechtsprechung),
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Auskünfte bei Kreditinstituten einzuholen.
3. Verfügungen nur noch mit Zustimmung
Die Schuldnerin darf über ihre Vermögensgegenstände – auch Außenstände – nur noch mit Zustimmung des Insolvenzverwalters verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Ziel ist es, unkoordinierte oder potenziell schädliche Maßnahmen zu unterbinden.
4. Leistungsverbot für Drittschuldner
Alle Drittschuldner, insbesondere Kunden oder Geschäftspartner, sind verpflichtet, Zahlungen nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Zuwiderhandlungen haben zur Folge, dass Zahlungen nicht mehr schuldbefreiend wirken.
5. Auskunfts- und Zugangsrechte
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der GmbH zu betreten, Unterlagen zu prüfen und erforderliche Informationen einzuholen. Die Geschäftsleitung ist verpflichtet, uneingeschränkt mitzuwirken und Einsicht in die Bücher zu gewähren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de – maßgeblich ist das früheste Ereignis.
Die Beschwerde ist einzureichen bei:
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
Sie kann auch vor jedem anderen Amtsgericht zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt werden. Die Schriftform ist erforderlich, eine einfache E-Mail genügt nicht. Zulässig ist die elektronische Einreichung mit qualifizierter Signatur über gesicherte Übermittlungswege wie das EGVP.
Ausblick
Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung stellt einen wichtigen Schritt in Richtung einer geregelten Klärung der wirtschaftlichen Situation der ESG Screen17 GmbH dar. Der vorläufige Verwalter wird nun prüfen, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann – und ob Potenzial für Sanierung oder Fortführung besteht.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Beschluss vom 26. Mai 2025