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Doppelte Abweisung: Chrissies Cocktail UG und Chrissies Dienstleistungen UG insolvenzunfähig

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 74 IN 76/25 HMUE und 74 IN 41/25 HMUE

Am 26. Mai 2025 hat das Amtsgericht Göttingen – Insolvenzgericht zwei nahezu gleichlautende Beschlüsse im Zusammenhang mit den wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen Chrissies Cocktail UG (haftungsbeschränkt) und Chrissies Dienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) gefasst. Beide Unternehmen, mit Sitz in der Ritterstraße 10, 34346 Hann. Münden und vertreten durch Geschäftsführerin Christina Lohof, mussten ihre Insolvenzverfahren mangels finanzieller Mittel bereits im Antragsstadium beenden – die Verfahren wurden gemäß § 26 Abs. 1 InsO abgewiesen.

Die Chrissies Cocktail UG, offenbar tätig im Event- oder Gastronomiebereich, und die Chrissies Dienstleistungen UG, eingetragen beim Amtsgericht Göttingen unter HRB 207419, standen damit zeitgleich vor der endgültigen wirtschaftlichen Auflösung. Die Abweisung wegen fehlender Masse stellt in der Insolvenzpraxis einen drastischen Schlusspunkt dar: Sie bedeutet, dass nicht einmal mehr ausreichend Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden sind. Das Gericht sieht sich daher gezwungen, die Verfahren gar nicht erst zu eröffnen.

Für Gläubiger ist dies ein besonders enttäuschendes Szenario – denn die Chancen auf eine Rückführung offener Forderungen gehen gegen Null. Auch eine mögliche Fortführung der Unternehmen ist mit dieser Entscheidung faktisch ausgeschlossen, sofern keine außergerichtliche Sanierung gelingt.

Beide Entscheidungen sind in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Göttingen einsehbar.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Beschlüsse kann jeweils sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Notfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung, der Verkündung oder – im Fall einer öffentlichen Bekanntmachung – mit dem Ablauf von zwei weiteren Tagen nach Veröffentlichung.

Beschwerden sind beim
Amtsgericht Göttingen – Insolvenzgericht
Berliner Straße 8 (Eingang Maschmühlenweg 11)
Postfach 1143
37070 Göttingen
einzureichen.

Alternativ ist eine Einreichung elektronisch über das EGVP möglich:
govello-1166698786503-000010193

Die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden, jedoch ist für die Fristwahrung der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Göttingen entscheidend. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich.

Die Beschwerdeschrift muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen, die Einlegung der Beschwerde erklären und vom Beschwerdeführer oder einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Eine Begründung wird empfohlen.

Zudem kann gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes innerhalb von sechs Monaten Beschwerde eingelegt werden, sofern der Streitwert 200 Euro übersteigt.

Amtsgericht Göttingen – 26. Mai 2025

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