Aktenzeichen: 3607 IN 2218/25 und 36w IN 6533/24
Am 27. Mai 2025 hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht gleich zwei Beschlüsse hinsichtlich der WohnComfort DAGG GmbH, vormals ansässig in der Ernst-Augustin-Straße 15, 12489 Berlin, gefasst – beide mit demselben ernüchternden Ergebnis: Die Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurden mangels Masse abgewiesen.
Die WohnComfort DAGG GmbH, tätig in der Dienstleistungsbranche, eingetragen unter HRB 177899 beim Amtsgericht Charlottenburg und vertreten durch Geschäftsführer Dieter Riemer, hatte zunächst einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Parallel dazu war auch ein Fremdantrag durch einen Gläubiger anhängig. Beide Verfahren mündeten jedoch in die gleiche rechtliche Konsequenz: Es fehlen ausreichend Mittel, um ein Insolvenzverfahren überhaupt einleiten zu können.
Die Abweisung mangels Masse nach § 26 Abs. 1 InsO ist eine besonders gravierende Form des Scheiterns – sie bescheinigt, dass die Gesellschaft nicht einmal mehr in der Lage ist, die Verfahrenskosten zu decken. Damit steht das Unternehmen faktisch vor dem Ende seiner wirtschaftlichen Existenz. Die Firma gilt in der Regel als aufgelöst, sofern nicht noch eine anderweitige rechtliche Reorganisation erfolgt.
Beide Beschlüsse wurden am 27. Mai 2025 erlassen. Damit sind weitere insolvenzgerichtliche Maßnahmen gegenwärtig nicht vorgesehen, und die Gläubiger bleiben in aller Regel auf ihren Forderungen sitzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidungen kann jeweils sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Notfrist beträgt zwei Wochen ab dem frühesten der folgenden Zeitpunkte: Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung (§ 9 InsO). Maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis.
Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzureichen oder kann zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei dem genannten Gericht entscheidend. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich.
Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden, jedoch ist eine einfache E-Mail nicht ausreichend. Erforderlich ist entweder eine qualifizierte elektronische Signatur oder die Übermittlung über einen sicheren Übermittlungsweg, wie etwa das EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach).
Amtsgericht Charlottenburg – 27. Mai 2025