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Einzelermächtigungen für vorläufigen Insolvenzverwalter bei mehreren BEVO DE Alpha-Gesellschaften durch Amtsgericht Hameln erteilt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36 IN 22/25 -4 bis 36 IN 44/25 -4

Am 21. Mai 2025 hat das Amtsgericht Hameln in mehreren parallellaufenden Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BEVO DE Alpha-Gesellschaften die bereits bestehenden vorläufigen Insolvenzverwaltungen um Einzelermächtigungen für den vorläufigen Insolvenzverwalter erweitert.

Betroffen sind folgende Gesellschaften mit Sitz in der Angermunder Straße 126, 40489 Düsseldorf, jeweils vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Klein, Hameln:

  • BEVO DE Alpha 1b GmbH (HRB 94296, Az. 36 IN 22/25 -4)

  • BEVO DE Alpha 1c GmbH (HRB 94272, Az. 36 IN 23/25 -4)

  • BEVO DE Alpha 1d GmbH (HRB 94286, Az. 36 IN 24/25 -4)

  • BEVO DE Alpha 1e GmbH (HRB 94287, Az. 36 IN 25/25 -4)

  • BEVO DE Alpha 1f GmbH (HRB 99464, Az. 36 IN 44/25 -4)

Die Erweiterung der vorläufigen Insolvenzverwaltungen betrifft jeweils die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse. Diese Maßnahmen ermöglichen es dem vorläufigen Insolvenzverwalter, bestimmte geschäftliche oder rechtliche Handlungen im Interesse der Gläubiger eigenständig vorzunehmen, ohne auf eine gesonderte Zustimmung des Insolvenzgerichts oder der Schuldnergesellschaft angewiesen zu sein.

Die ursprünglichen Anordnungen der vorläufigen Verwaltung datieren auf den 21. März 2025 (bzw. 31. März 2025 im Fall der Alpha 1f GmbH). Mit den nun erteilten Einzelermächtigungen wird der Handlungsspielraum des vorläufigen Insolvenzverwalters erheblich ausgeweitet, was auf einen gesteigerten Handlungsbedarf im Sinne der Masseerhaltung und -sicherung schließen lässt.

Die vollständigen Beschlüsse können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hameln eingesehen werden.

Amtsgericht Hameln – 21. Mai 2025

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