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FMA warnt vor „Schelhammer Systems“ – Anbieter ohne Zulassung für Wertpapiergeschäfte

Peggy_Marco (CC0), Pixabay

Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) hat eine offizielle Warnung vor dem Anbieter „Schelhammer Systems“ veröffentlicht. Nach Angaben der Behörde verfügt das Unternehmen über keine Berechtigung, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich anzubieten. Anleger sollten deshalb besondere Vorsicht walten lassen.

Nach der Mitteilung tritt der Anbieter unter der Website schelhammer-systems.com sowie der E-Mail-Adresse support@schelhammer-systems.com auf und gibt Wien, Berlin und Zürich als Unternehmensstandorte an.

Keine Erlaubnis für Portfolioverwaltung

Die FMA stellt klar, dass Schelhammer Systems keine Zulassung besitzt, konzessionspflichtige Wertpapiergeschäfte in Österreich zu erbringen. Insbesondere dürfe der Anbieter keine Portfolioverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) anbieten.

Verwechslungsgefahr mit beaufsichtigtem Institut

Besonders weist die Finanzaufsicht auf eine mögliche Verwechslungsgefahr mit einem beaufsichtigten Finanzinstitut hin. Der Name „Schelhammer Systems“ könnte den Eindruck erwecken, mit einem regulierten Unternehmen verbunden zu sein. Die Warnung macht jedoch deutlich, dass sich die Veröffentlichung auf den genannten Anbieter bezieht und nicht auf ein beaufsichtigtes Institut.

Anleger sollten keine Gelder überweisen

Eine behördliche Warnung bedeutet nicht automatisch, dass bereits ein strafrechtlicher Betrug festgestellt wurde. Sie zeigt jedoch, dass der Anbieter nach Einschätzung der Aufsicht ohne die erforderliche Erlaubnis Finanzdienstleistungen anbietet. Anleger sollten daher keine Gelder investieren oder persönliche Finanzdaten preisgeben, solange keine überprüfbare Zulassung vorliegt.

Was Betroffene tun sollten

Wer bereits Kontakt mit dem Anbieter hatte oder Geld überwiesen hat, sollte sämtliche Unterlagen, Zahlungsbelege und Kommunikationsverläufe sichern. Zudem empfiehlt es sich, die eigene Bank zu informieren und den Vorfall den zuständigen Behörden zu melden. Ein frühzeitiges Handeln kann helfen, mögliche Ansprüche zu sichern.

Die Warnung wurde am 12. August 2026 von der österreichischen Finanzmarktaufsicht auf Grundlage von § 92 Abs. 11 WAG 2018 veröffentlicht.

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