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FMA sanktioniert Verantwortliche von Takeaway.com wegen Verstoßes gegen die SEPA-Verordnung

Peggy_Marco (CC0), Pixabay

Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) hat gegen zwei verantwortliche Personen der Takeaway.com European Operations B.V. Geldstrafen in Höhe von 4.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro verhängt. Hintergrund ist ein Verstoß gegen die europäische SEPA-Verordnung, die Diskriminierungen bei der Nutzung von Zahlungskonten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums verhindern soll.

Nach Angaben der FMA hatte die Takeaway.com European Operations B.V. an ihrer österreichischen Zweigniederlassung vorgegeben, in welchem EU-Mitgliedstaat das Konto eines Zahlungsempfängers geführt werden muss. Dies verstößt gegen Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (SEPA-Verordnung).

Freie Wahl des Zahlungskontos

Die SEPA-Verordnung soll sicherstellen, dass Verbraucher und Unternehmen innerhalb des europäischen Zahlungsraums frei entscheiden können, bei welcher Bank in einem SEPA-Mitgliedstaat sie ihr Zahlungskonto führen. Unternehmen dürfen Kunden oder Zahlungsempfänger grundsätzlich nicht dazu verpflichten, ein Konto in einem bestimmten Land zu verwenden.

Geldstrafen gegen verantwortliche Personen

Die FMA verhängte Geldstrafen von 4.000 Euro und 2.000 Euro gegen die verantwortlichen Personen des Unternehmens. Die Verwaltungsverfahren wurden nach § 22 Absatz 2b des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG) beschleunigt abgeschlossen. Die Straferkenntnisse sind rechtskräftig.

Bedeutung für Verbraucher

Die Entscheidung unterstreicht, dass Unternehmen im SEPA-Raum keine Benachteiligung aufgrund des Sitzes eines Bankkontos vornehmen dürfen. Wer beispielsweise über ein deutsches, österreichisches oder niederländisches IBAN-Konto verfügt, darf grundsätzlich nicht gezwungen werden, für Zahlungen ein Konto in einem bestimmten Mitgliedstaat zu nutzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der SEPA-Verordnung erfüllt sind.

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