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Happy Pool Solution UG unter vorläufiger Insolvenzverwaltung – Gericht ordnet umfassende Sicherungsmaßnahmen an

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 51 IN 273/25

Am 26. Mai 2025 um 12:15 Uhr hat das Amtsgericht Heidelberg im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Happy Pool Solution UG haftungsbeschränkt die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Ziel ist es, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und einer möglichen Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage bis zur Entscheidung über die endgültige Verfahrenseröffnung entgegenzuwirken.

Die Gesellschaft mit Sitz in der Kammerforststraße 13, 74889 Sinsheim ist beim Amtsgericht Mannheim unter HRB 733965 registriert und wird durch ihren Geschäftsführer Clemens Markheiser vertreten. Das Unternehmen ist in der Pool- und Wasseraufbereitungstechnik tätig.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde bestellt Rechtsanwältin Gesa-Gabriele Edenharder, Bachstraße 5–7, 68165 Mannheim, Telefon 0621 4400445, Telefax 0621 448399.

Das Gericht ordnete folgende Maßnahmen an:

Die Durchführung von Zwangsvollstreckungen gegen die Schuldnerin wird untersagt, soweit nicht unbewegliches Vermögen betroffen ist. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Dies betrifft insbesondere auch die Einziehung von Außenständen.

Die Schuldnerin darf nicht mehr über Bankkonten oder Außenstände verfügen. Diese Befugnisse gehen vollständig auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Diese ist befugt, Forderungen einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Außerdem darf sie Sonderkonten eröffnen, um die Insolvenzmasse getrennt zu verwalten.

Den Schuldnern der Schuldnerin wird untersagt, an diese Zahlungen zu leisten. Sie dürfen ausschließlich an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten.

Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen und alle zur Sicherung der Insolvenzmasse erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

Diese Maßnahmen dienen der Sicherung der Insolvenzmasse, der Aufklärung der Vermögensverhältnisse und der Verhinderung nachteiliger Veränderungen bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung. Zudem wird geprüft, ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Heidelberg – Insolvenzgericht, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg einzureichen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung, der Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das jeweils früheste Ereignis.

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu erklären. Sie muss von der beschwerdeführenden Person oder ihrem Bevollmächtigten unterschrieben sein.

Hinweis zur elektronischen Einreichung:

Rechtsbehelfe können auch elektronisch übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail ist nicht zulässig.

Zulässig sind entweder eine qualifizierte elektronische Signatur oder die Übermittlung über einen sicheren Übermittlungsweg, etwa das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP).

Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung finden sich auf www.ejustice-bw.de und www.justiz.de.

Amtsgericht Heidelberg – Insolvenzgericht – 26. Mai 2025

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