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NBS GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung – Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 67g IN 125/25

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der NBS GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 174308 mit Sitz in der Schottmüllerstraße 1, 20251 Hamburg, hat das Amtsgericht Hamburg am 23. Mai 2025 um 14:42 Uhr den vorläufigen Insolvenzverwalter eingesetzt und umfangreiche Sicherungsmaßnahmen erlassen.

Die Gesellschaft, die von Herrn José Carlos Rodrigues Padinha als Geschäftsführer vertreten wird, ist im Bereich der Küchen- und Möbelmontage sowie Montagen aller Art tätig. Infolge des Insolvenzantrags und zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen im Vermögensbestand der Schuldnerin wurde die vorläufige Verwaltung ihres Vermögens angeordnet.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christian M. Scholz, Kanzleisitz Drehbahn 9, 20354 Hamburg, bestellt. Ihm obliegt nun die zentrale Überwachung und Kontrolle über das schuldnerische Vermögen im Vorfeld einer möglichen Verfahrenseröffnung.

Die gerichtlichen Anordnungen im Überblick:

  • Verfügungsbeschränkung: Die NBS GmbH darf ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen. Diese Maßnahme stellt sicher, dass keine eigenmächtigen Vermögensverschiebungen vorgenommen werden können (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

  • Einziehungsbefugnis: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, alle Bankguthaben sowie sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder in Empfang zu nehmen.

  • Zahlungsverbot an die Schuldnerin: Sämtliche Schuldner der NBS GmbH (sogenannte Drittschuldner) dürfen keine Zahlungen mehr direkt an die GmbH leisten. Sie sind verpflichtet, ausschließlich an den vorläufigen Verwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  • Vollstreckungsschutz: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einstweiliger Verfügungen – gegen die Schuldnerin sind ab sofort untersagt, soweit nicht unbewegliche Vermögenswerte betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen sind einzustellen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Diese Anordnung schützt sowohl die Gläubiger als auch die Insolvenzmasse und schafft die Voraussetzung für eine geordnete Entscheidung über die Verfahrenseröffnung. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird in den kommenden Wochen prüfen, ob genügend Masse zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist und welche Optionen für das Unternehmen bestehen – sei es eine Sanierung oder geordnete Abwicklung.

Amtsgericht Hamburg, 23. Mai 2025

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