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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Z B Bau GmbH angeordnet – Maßnahmen zur Sicherung des Schuldnervermögens ergriffen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 56 IN 161/25

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Z B Bau GmbH, ansässig in der Hauptstraße 64, 25885 Ahrenviöl, hat das Amtsgericht Flensburg am 22. Mai 2025 um 15:00 Uhr die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung beschlossen, um das Vermögen des Unternehmens vor nachteiligen Veränderungen zu schützen.

Die Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 5943 und gesetzlich vertreten durch Geschäftsführer Zeljko Brcinovic, hatte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen beantragt. Vertreten wird sie dabei durch die Kanzlei Rechtsanwälte Leimbach, Schottweg 5, 22087 Hamburg, Aktenzeichen Gz. 143/25.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Marc-André Borchert, Kanzleiadresse Kattrepelsbrücke 1, 20095 Hamburg, bestellt. Er ist nun befugt und verpflichtet, die wirtschaftlichen Aktivitäten der Z B Bau GmbH zu überwachen und deren Vermögen zu sichern.

Die gerichtlichen Anordnungen im Einzelnen:

  • Verfügungsbeschränkung: Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alternative InsO dürfen Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen – einschließlich der Einziehung von Außenständen – nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen. Dies soll verhindern, dass noch vor Verfahrenseröffnung Vermögenswerte veräußert oder verschoben werden.

  • Ziel der Maßnahme: Die Anordnung dient der Sicherung der Insolvenzmasse sowie dem Schutz der Gläubigerinteressen. Gleichzeitig verschafft sie dem Insolvenzgericht einen Überblick über die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin, um über die Eröffnung des Hauptverfahrens sachgerecht entscheiden zu können.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen beim
Amtsgericht Flensburg, Südergraben 22, 24937 Flensburg,
einzureichen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Die öffentliche Bekanntmachung im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) gilt als wirksam, sobald zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts eingelegt werden. Maßgeblich ist der fristgerechte Eingang beim Amtsgericht Flensburg. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich, jedoch empfohlen.

Die Beschwerde muss:

  • die angefochtene Entscheidung bezeichnen,

  • eine eindeutige Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird,

  • und von der beschwerdeführenden Person oder ihrem Bevollmächtigten unterschrieben sein.

Hinweis zur elektronischen Einreichung:
Rechtsmittel können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, wobei eine einfache E-Mail nicht ausreicht. Für professionelle Verfahrensbeteiligte (z. B. Anwälte, Notare, Behörden) ist die elektronische Übermittlung verpflichtend – etwa über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder andere sichere Übermittlungswege (§ 130a ZPO, ERVV).

Weitere technische und rechtliche Informationen hierzu sind unter www.justiz.de abrufbar.

Amtsgericht Flensburg – Insolvenzgericht – 22. Mai 2025

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