Aktenzeichen: 500 IN 76/25
Im laufenden Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Indo-Ceylon Warehouse GmbH, mit Sitz am Worringer Platz 5, 40210 Düsseldorf, hat das Amtsgericht Düsseldorf am 26. Mai 2025 um 08:51 Uhr eine vorläufige Insolvenzverwaltung gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet.
Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 28374 eingetragen und wird vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Srimohan Ratnam. Mit dem Schritt zur gerichtlichen Anordnung reagiert das Gericht auf den Insolvenzantrag mit dem Ziel, das verbliebene Vermögen der Gesellschaft bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung zu sichern.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Peter Minuth, Kanzleisitz Breite Straße 29–31, 40213 Düsseldorf, bestellt. Ihm obliegt es ab sofort, die Vermögensverhältnisse der Indo-Ceylon Warehouse GmbH zu überwachen, unkontrollierte Mittelabflüsse zu verhindern und gegebenenfalls erste Sanierungsoptionen zu prüfen.
Die gerichtlichen Maßnahmen im Einzelnen:
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Verfügungsbeschränkung: Die Schuldnerin darf nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Ziel ist es, das Unternehmensvermögen vor Zugriffen oder einseitigen Verfügungen zu schützen.
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Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters: Der vorläufige Verwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Damit wird die finanzielle Kontrolle gebündelt und sichergestellt, dass keine Mittel der Insolvenzmasse entzogen werden.
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Zahlungsverbot an die Schuldnerin: Drittschuldnern wird untersagt, noch Zahlungen an die Indo-Ceylon Warehouse GmbH zu leisten. Alle Leistungen sind fortan ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
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Vollstreckungsschutz: Zwangsvollstreckungen, die Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung sind untersagt – ausgenommen sind lediglich Maßnahmen in Bezug auf unbewegliches Vermögen. Bereits laufende Maßnahmen werden bis auf Weiteres eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Mit dieser Anordnung wird sichergestellt, dass das Unternehmen nicht weiter in finanzielle Schieflage gerät und eine ordnungsgemäße Prüfung der Eröffnungsgründe für das Insolvenzverfahren erfolgen kann. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun die wirtschaftliche Lage bewerten und dem Gericht die Entscheidungsgrundlage für eine mögliche Verfahrenseröffnung liefern.
Amtsgericht Düsseldorf, 25. Mai 2025