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Mayberg Sicherheit und Dienstleistungs GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung – Gericht ordnet Sicherungsmaßnahmen an

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 67c IN 91/25

Am 23. Mai 2025 um 15:37 Uhr hat das Amtsgericht Hamburg im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Mayberg Sicherheit und Dienstleistungs GmbH weitreichende vorläufige Maßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Insolvenzmasse angeordnet.

Die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 174399 geführte Gesellschaft mit Sitz am Ballindamm 3, 20095 Hamburg, wird vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Mehmet Fuat Budakoglu. Der Geschäftszweig des Unternehmens umfasst eine Vielzahl sicherheitsrelevanter Dienstleistungen, darunter Objektschutz, Veranstaltungssicherheit, Personenschutz, Begleitschutz, Observation, Ermittlungen sowie Öffnungs- und Schließdienste.

Mit dem Ziel, das Vermögen der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen zu schützen, wurde Rechtsanwalt Michael W. Kuleisa, Rosenstraße 6, 20095 Hamburg, als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Ihm obliegt nun die Überwachung des Geschäftsbetriebs und die Verwaltung wesentlicher Vermögenswerte der Schuldnerin.

Die gerichtlichen Anordnungen im Einzelnen:

  • Verfügungsbeschränkung: Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens bedürfen ab sofort der ausdrücklichen Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Dies verhindert unkontrollierte Mittelabflüsse und dient dem Schutz der Gläubigerinteressen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

  • Einziehungsbefugnis: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, sämtliche Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Diese Maßnahme stärkt die zentrale Kontrolle über die Liquidität des Unternehmens.

  • Zahlungsverbot an die Schuldnerin: Den Schuldnern der Mayberg Sicherheit und Dienstleistungs GmbH (Drittschuldnern) wird untersagt, weiterhin Zahlungen direkt an die Schuldnerin zu leisten. Zahlungen sind ausschließlich an den vorläufigen Verwalter zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  • Vollstreckungsschutz: Sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – einschließlich Arrest oder einstweilige Verfügungen – sind untersagt, soweit sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits laufende Vollstreckungen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Mit diesen Maßnahmen wird ein geordneter Verlauf des Verfahrens gewährleistet. Sie bilden die Grundlage für die Bewertung, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie eine mögliche Sanierung oder Abwicklung erfolgen kann.

Amtsgericht Hamburg, 23. Mai 2025

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